OGH 8Nd501/84 (RS0039122)

OGH8Nd501/8410.5.1984

Rechtssatz

Wurde eine Klage gemäß §§ 230a, 261 Abs 6 ZPO an das Arbeitsgericht überwiesen, so ist dieses im Falle der rechtzeitigen Erhebung der Einrede der Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts an die negative Zuständigkeitsentscheidung nicht gebunden und daher auch zur neuerlichen Überweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das erste Gericht berechtigt. An einen solchen (rechtskräftigen) Beschluss ist das erste Gericht nunmehr jedoch gebunden, da die Ausnahmsregelung nach § 230a ZPO in dem nunmehr zweiseitigen Verfahren nicht mehr zur Anwendung kommt.

Normen

ArbGerG §5
ZPO §230a
ZPO §261 Abs6

8 Nd 501/84OGH10.05.1984
6 Ob 713/87OGH26.11.1987

Auch; Veröff: EvBl 1988/145 S 727

8 Ob 2/12wOGH28.02.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0080ND00501_8400000_001

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