OGH 4Ob321/84 (RS0071084)

OGH4Ob321/843.4.1984

Rechtssatz

Der Patentschutz umfasst auch eine äquivalente - inhaltsgleiche - Benützung der patentierten Erfindung, die dann gegeben ist, wenn der Fachmann im Prioritätszeitpunkt ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen und in Kenntnis des in der Patentschrift mitgeteilten Standes der Technik, die ausgetauschten Merkmale ohne erfinderisches Bemühen den Patentansprüchen als funktionsgleiches Lösungsmittel entnimmt. Die Lösungsmittel müssen mit den in den Patentansprüchen genannten Merkmalen in ihrer technischen Funktion (Aufgabenstellung) übereinstimmen und (im Wesentlichen) gleiche Wirkung erzielen.

Normen

PatG 1970 §22

4 Ob 321/84OGH03.04.1984

Veröff: SZ 57/68 = ÖBl 1985,38 = GRURInt 1985,766

4 Ob 1128/94OGH22.11.1994
4 Ob 243/07zOGH14.02.2008
17 Ob 6/08vOGH20.05.2008

nur: Der Patentschutz umfasst auch eine äquivalente - inhaltsgleiche - Benützung der patentierten Erfindung, die dann gegeben ist, wenn der Fachmann im Prioritätszeitpunkt ausgerüstet mit dem allgemeinen Fachwissen und in Kenntnis des in der Patentschrift mitgeteilten Standes der Technik, die ausgetauschten Merkmale ohne erfinderisches Bemühen den Patentansprüchen als funktionsgleiches Lösungsmittel entnimmt. (T1); Veröff: SZ 2008/67

17 Ob 35/08hOGH18.11.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_19840403_OGH0002_0040OB00321_8400000_002

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