OGH 4Ob317/84 (RS0084631)

OGH4Ob317/8420.3.1984

Rechtssatz

Ob ein "Scheinpreis" im Sinne des § 1 Abs 2 ZugG vorliegt, bestimmt sich vor allem danach, ob die Nebenware (Nebenleistung) ordnungsgemäß kalkuliert wurde und damit der für sie ausgeworfene "Preis" auch materiell ein echtes Entgelt ist oder nicht. Daß dieses Entgelt im Einzelfall möglicherweise unter dem üblichen Endverbraucherpreis liegt, ja vielleicht sogar nicht einmal die Kosten der Anschaffung des betreffenden Gegenstandes decken, schließt eine ordnungsgemäße, nach den Umständen des Falles auch wirtschaftlich vertretbare Kalkulation und damit die Annahme eines "echten" Preises keineswegs immer aus. ("Club Kleine Zeitung")

Normen

ZugG §1 Abs2

4 Ob 317/84OGH20.03.1984

Veröff: ÖBl 1984,68

4 Ob 314/87OGH10.03.1987

Beisatz: Luster und Schlafzimmer (T1) Veröff: MR 1987,66 = WBl 1987,193 = ÖBl 1987,132

4 Ob 334/97iOGH12.11.1997
4 Ob 170/01fOGH12.09.2001

nur: Ob ein "Scheinpreis" im Sinne des § 1 Abs 2 ZugG vorliegt, bestimmt sich vor allem danach, ob die Nebenware (Nebenleistung) ordnungsgemäß kalkuliert wurde und damit der für sie ausgeworfene "Preis" auch materiell ein echtes Entgelt ist oder nicht. (T2)

4 Ob 58/02mOGH09.04.2002

nur T2; Beisatz: Wirtschaftlich vertretbare Gründe für ein geringfügiges Entgelt können aber immer nur Umstände sein, welche die Nebenware betreffen. (T3)

4 Ob 211/08wOGH24.02.2009

Auch; Beisatz: Hier: Unterschreiten des Einstandspreises um knapp 50 %. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0040OB00317_8400000_001

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