OGH 10Os206/83 (RS0086986)

OGH10Os206/8313.3.1984

Rechtssatz

Bei der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 53 FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern vielmehr um eine - folgerichtig nach Z 9 lit a (und nicht nach Z 6) des § 281 Abs 1 StPO zu überprüfende - materiellrechtliche Voraussetzung für eine gerichtliche Strafbarkeit des betreffenden Delikts überhaupt, die dementsprechend einem Schuldspruch nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn ihr Vorliegen im (selben) Urteil als erwiesen angenommen wird (vgl EvBl 1983/69, SSt 50/68 ua).

Normen

FinStrG §53

10 Os 206/83OGH13.03.1984
13 Os 149/84OGH22.11.1984

Vgl auch

9 Os 21/86OGH19.03.1986

Vgl auch

12 Nds 32/86OGH24.04.1986

Vgl; Beisatz: § 53 Abs 4 FinStrG regelt zwar primär die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und deren Abgrenzung von der verwaltungsbehördlichen Kompetenz zur Ahndung von Finanzvergehen. Aus dem Hinweis des - auch für den Fall der objektiven Konnexität nach Abs 4 geltenden (vgl 13 Os 104/79, 13 Os 10/81) - § 53 Abs 3 FinStrG auf das Zusammentreffen von Finanzvergehen, die alle in die örtliche und sachlich Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen, ergibt sich jedoch, daß die Zuständigkeit des Gerichtes zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen Täter gegebenenfalls seine Zuständigkeit auch gegenüber anderen an der Tat Beteiligten sowie gegenüber jenen Personen begründen soll, welche sich mit Beziehung auf das betreffende Finanzvergehen einer Abgabenhehlerei schuldig gemacht haben. (T1) Beisatz: Anmerkung: Die Entscheidung 12 Nds 32/86 bezieht sich auf die vor Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 geltende Fassung des § 53 Abs 4 FinStrG (Art II FinStrGNov 1985). Vgl nunmehr Harbich, MTA 2.Auflage, Anmerkung 4 lit a und b zu § 53 FinStrG. (T2)

13 Os 23/90OGH19.12.1990

nur: Gerichtlichen Zuständigkeit nach § 53 FinStrG nach Z 9 lit a (und nicht nach Z 6) des § 281 Abs 1 StPO zu überprüfende. (T3) Beisatz: Amtswegige Wahrnehmung mangelnder gerichtlicher Zuständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) gemäß § 290 Abs 1 StPO. (T4)

13 Os 35/20aOGH09.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840313_OGH0002_0100OS00206_8300000_001

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