OGH 6Ob508/84 (RS0040430)

OGH6Ob508/841.3.1984

Rechtssatz

Auch im Falle der durch Art V des Bundesgesetz vom 30.190.1970, BGBl 342/1970, über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (UeKindG) normierten amtswegigen Wahrheitsforschungspflicht liegt die Sammlung des Prozeßstoffes nicht beim Gericht allein, sondern auch bei den Parteien. Damit in Einklang steht die Auffassung, daß die Anwendbarkeit des § 279 ZPO, dessen Unanwendbarkeit durch das genannte Gesetz nicht ausdrücklich erklärt wurde, je nach der Art und Dauer der Hindernisse im Verhältnis zur Erreichung des Verfahrenszieles, nämlich der Entscheidung, zu beurteilen ist, wobei letztlich die Erreichung des Verfahrenszieles höher zu werten ist als die Verwertung solcher Tatbestände, deren Ermittlung überhaupt fraglich erscheint.

Normen

UeKindG ArtV Z5
ZPO §279 Abs1

6 Ob 508/84OGH01.03.1984
2 Ob 514/84OGH29.01.1985

nur: Die Erreichung des Verfahrenszieles höher zu werten ist als die Verwertung solcher Tatbestände, deren Ermittlung überhaupt fraglich erscheint. (T1)

7 Ob 591/88OGH14.07.1988

nur: Auch im Falle der durch Art V des Bundesgesetz vom 30.190.1970, BGBl 342/1970, über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (UeKindG) normierten amtswegigen Wahrheitsforschungspflicht liegt die Sammlung des Prozeßstoffes nicht beim Gericht allein, sondern auch bei den Parteien. (T2); nur T1

9 Ob 49/03aOGH27.08.2003

nur T2

8 Ob 90/05aOGH08.09.2005

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19840301_OGH0002_0060OB00508_8400000_001

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