OGH 2Ob510/84 (RS0033787)

OGH2Ob510/8429.2.1984

Rechtssatz

Der unredliche Bereicherungsschuldner hat den gemeinen Wert der Sache zu ersetzen, wenn er die Sache verbrauchte oder sonst veräußerte.

Normen

ABGB §1437

2 Ob 510/84OGH29.02.1984

Veröff: SZ 57/44

1 Ob 511/92OGH15.01.1992

Auch; nur: Der unredliche Bereicherungsschuldner hat den gemeinen Wert der Sache zu ersetzen. (T1)<br/>Beisatz: Der unredliche Besitzer hat, jedenfalls bei wissentlichem Eingriff, zumindest den gemeinen Wert der Sache zu ersetzen, ohne sich auf einen geringeren ihm verschafften Nutzen berufen zu können. (T2) <br/>Veröff: SZ 65/5 = EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388 = RdW 1992,305

1 Ob 65/97hOGH18.03.1997

Auch; Veröff: SZ 70/48

2 Ob 218/97sOGH25.09.1997

Auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 231/98aOGH29.09.1998

Vgl auch; nur: Der unredliche Bereicherungsschuldner hat den gemeinen Wert der Sache zu ersetzen, wenn er die Sache veräußerte. (T3)<br/>Beisatz: Der Unredliche hat auch einen den Veräußerungserlös übersteigenden gemeinen Wert der Sache zu ersetzen. (T4) <br/>Veröff: SZ 71/162

3 Ob 323/98sOGH24.05.2000

Auch; nur T1; Beis wie T2

2 Ob 274/01kOGH06.12.2001

Auch; nur T1

3 Ob 190/04vOGH22.12.2004

Auch; Beis wie T2 nur: Der unredliche Besitzer hat zumindest den gemeinen Wert der Sache zu ersetzen. (T5)<br/>Beisatz: Entsprechend § 417 ABGB schuldet der Unredliche - und zwar ohne dass es auf die in § 417 ABGB nicht erwähnte Wissentlichkeit ankäme - das höchste erzielbare Benützungsentgelt. (T6)<br/>Beisatz: Hier benützte der unredliche Beklagte die Mietobjekte nicht selbst, sondern verwertete sie - jedenfalls teilweise - durch Vermietung. Demgemäß hat er grundsätzlich auch einen erzielten höheren als den angemessenen Mietzins an die Verkürzte zurückzuerstatten. (T7)

4 Ob 106/09fOGH19.11.2009
5 Ob 212/10bOGH26.05.2011

Auch; Beis ähnlich wie T6

6 Ob 52/19vOGH29.08.2019

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19840229_OGH0002_0020OB00510_8400000_005

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