OGH 6Ob518/84 (RS0037397)

OGH6Ob518/842.2.1984

Rechtssatz

Die im Verfahren gemäß § 55a EheG vor Gericht abgegebene Erklärung der Parteien, dass sie sich in vermögensrechtlicher Hinsicht völlig geeinigt haben und keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegenseitig stellen, ist wie sonst ein gerichtlicher Vergleich auch eine materiellrechtliche Erklärung.

Normen

EheG §55a
ZPO §204 I

6 Ob 518/84OGH02.02.1984

Veröff: EvBl 1985/22 S 82

2 Ob 634/86OGH30.06.1987

Vgl auch; Beisatz: An diese Erklärung über ihre Einigung sind sie in ihrem Verhältnis zueinander jedenfalls gebunden; hier: Klage auf Unterfertigung der nunmehr schriftlich niedergelegten Vereinbarung. (T1) Veröff: NZ 1988,101

6 Ob 531/88OGH03.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Der Verzicht auf eine Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG verwehrt es den Parteien, einen Antrag im außerstreitigen Verfahren nach den §§ 81 ff EheG zu stellen. (T2) Veröff: SZ 61/54 = RdW 1988,351 = EFSlg 25/4

2 Ob 608/88OGH20.12.1988
2 Ob 70/09xOGH29.04.2009

Auch

4 Ob 85/13yOGH09.07.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19840202_OGH0002_0060OB00518_8400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)