OGH 6Ob620/82 (RS0012961)

OGH6Ob620/8226.1.1984

Rechtssatz

Einer Anpassung an die sich seit der Übergabe geänderten Verhältnisse darf nur die für den Übergabszeitpunkt ermittelte Geschenkquote unterzogen werden.

Normen

ABGB §785
ABGB §794

6 Ob 620/82OGH26.01.1984
6 Ob 13/84OGH12.07.1984
2 Ob 96/16fOGH23.02.2017

Auch; Beisatz: Dazu ist der Anteil, den der Wert der übernommenen Verpflichtungen am Wert des Geschenks ‑ jeweils im Zeitpunkt der Übergabe ‑ hatte, zu ermitteln. Aus dem so bestimmten geschenkten Anteil und dem Wert der zugewendeten Sache im Zeitpunkt des Erbanfalls ergibt sich der für die Berechnung des Schenkungspflichtteils heranzuziehende Betrag. (T1)<br/>Beisatz: Es werden nicht die erbrachten Leistungen aufgewertet. (T2)

2 Ob 8/17sOGH30.01.2018

Dokumentnummer

JJR_19840126_OGH0002_0060OB00620_8200000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)