8 Ob 192/83 | OGH | 21.12.1983 |
Veröff: RdW 1985/340 S 370 |
2 Ob 29/87 | OGH | 30.06.1987 |
nur: Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefassten Sinn abgestellt. Insbesondere soll ein Auffahren, Auslenken, Bremsen bzw überhaupt jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden. (T1); Beisatz: Hier: Ein Abschleppvorgang auf der Autobahn darf nur so lange dauern, wie dies unbedingt erforderlich ist, um das fahruntaugliche Fahrzeug von der Autobahn zu schaffen. (T2) Veröff: ZVR 1988/94 S 216 |
2 Ob 329/98s | OGH | 17.12.1998 |
nur: Der Schutzzweck des § 46 Abs 3 StVO ist auf die Bewegungsabläufe auf der Autobahn in einem weit gefaßten Sinn abgestellt. Insbesondere soll jede Behinderung des Verkehrs, der auf Autobahnen durch die Ermöglichung hoher Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist, hintangehalten werden. (T3) |
2 Ob 65/05f | OGH | 21.04.2005 |
Auch |
2 Ob 32/10k | OGH | 07.10.2010 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19831221_OGH0002_0080OB00192_8300000_001
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