OGH 4Ob159/83 (RS0082268)

OGH4Ob159/8320.12.1983

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit zu zwei strengen Ermahnungen führenden Dienstpflichtverletzungen ist auch eine solche neuerliche, wenn auch auf Fahrlässigkeit beruhende Pflichtenverletzung gröblich.

SW: Arbeitgeber — Arbeitspflicht

 

Normen

VBG §32 Abs2 lita

4 Ob 159/83OGH20.12.1983
9 ObA 74/89OGH10.05.1989

Vgl auch; Beisatz: Durch die Ermahnung hat freilich der Dienstgeber auf sein Kündigungsrecht verzichtet; nur ein danach eingenommenes oder allenfalls ein dem Dienstgeber erst später zur Kenntnis gelangendes Verhalten könnte in einem solchen Fall die Kündigung rechtfertigen. (T1)

8 ObA 2152/96wOGH14.11.1996

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19831220_OGH0002_0040OB00159_8300000_002

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