OGH 3Ob126/83 (RS0076720)

OGH3Ob126/8314.12.1983

Rechtssatz

Nach österreichischem Recht ist nicht nur zur Begründung sondern auch zum Weiterbestehen des Pfandrechts und des Sicherungseigentums eine gewisse Publizität notwendig, die zum Schutz der Gläubigerordnung im Inland festgesetzt wurde und deren eigener Anwendungswille Beachtung verlangt.

Normen

IPRG §31

3 Ob 126/83OGH14.12.1983

Veröff: SZ 56/188 = EvBl 1984/118 S 465 = JBl 1984,550 (zustimmend Schwimann; zustimmend Hoyer, 543) = IPRax 1985,165 (Martiny, 168; siehe auch Rauscher JBl 1985,321)

3 Ob 2403/96wOGH18.06.1997

Veröff: SZ 70/118

3 Ob 155/10fOGH23.02.2011

Vgl; Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T1); Veröff: SZ 2011/23

5 Ob 233/13wOGH23.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Es muss auch für die Verpfändung durch Zeichen gelten, dass deren Wirksamkeit erlischt, wenn die Entfernung der Zeichen durch den Pfandgläubiger oder mit dessen Zustimmung erfolgt, wird darin doch regelmäßig auch der schlüssige Verzicht auf das Pfandrecht zu erkennen sein. (T2); Veröff: SZ 2014/41<br/>

3 Ob 249/18sOGH23.01.2019

Teilweise abweichend; Beisatz: Gegenteilig für in Deutschland wirksam erworbenes Sicherungseigentum. (T3); Veröff: SZ 2019/4

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00126_8300000_004

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