Rechtssatz
Zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Bauführers gehört es, den Bauherrn, wenn dieser von seinen Nachbarn wegen an ihren Häusern aufgetretener Schäden in Anspruch genommen wird, darüber aufzuklären, ob die behaupteten Schäden durch seine Bauführung entstanden sein können. Veranlaßte oder bestärkte der Bauführer den Bauherrn durch eine wahrheitswidrige Erklärung zur Verfechtung eines ihm nachteiligen Prozeßstandpunktes, haftet der Bauführer für den durch sein Verschulden entstandenen Aufwand an Verzugszinsen und Verfahrenskosten.
3 Ob 313/01b | OGH | 29.01.2003 |
Vgl auch; nur: Veranlaßte oder bestärkte der Bauführer den Bauherrn zur Verfechtung eines ihm nachteiligen Prozeßstandpunktes, haftet der Bauführer für den durch sein Verschulden entstandenen Aufwand an Verfahrenskosten. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19831214_OGH0002_0010OB00748_8300000_001
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