OGH 5Ob655/83 (RS0012237)

OGH5Ob655/836.12.1983

Rechtssatz

Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugriff der Nachlaßgläubiger aussetzen und ob er ihm einen direkten Zugriff auf das Nachlaßvermögen einräumen wollte oder nicht.

Normen

ABGB §535

5 Ob 655/83OGH06.12.1983

NZ 1984,130

10 Ob 14/04pOGH23.05.2005

Veröff: SZ 2005/79

2 Ob 18/22vOGH30.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19831206_OGH0002_0050OB00655_8300000_002