OGH 5Ob615/83 (RS0045425)

OGH5Ob615/8315.11.1983

Rechtssatz

Der Umstand, dass einer der belangten (materiellen) Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand bei einem ausländischem Gericht hat, schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht aus.

Normen

JN §1 A
JN §28
JN §93

5 Ob 615/83OGH15.11.1983

Veröff: EvBl 1984/55 S 218 = SZ 56/162

3 Ob 579/86OGH19.11.1986

Auch; Beisatz: Dieses Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes indiziert grundsätzlich das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit, ohne daß freilich gesagt werden kann, daß damit wirklich in jedem Fall die zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit erforderliche Intensität der Inlandbeziehung gegeben sein muß. (T1) Veröff: IPRAX 1988,246; hiezu Hoyer IPRAX 1988,255 = SZ 59/205 = ZfRV 1988,132

3 Ob 639/86OGH16.12.1987

Beis wie T1; Veröff: SZ 60/277 = JBl 1989,48 (Schwimann)

3 Ob 514/94OGH13.03.1996
7 Ob 148/02vOGH09.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft unterliegen auch solche Personen, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, das kein Vertragsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. (T2)

6 Ob 208/02kOGH21.05.2003
8 ObA 69/08tOGH13.11.2008

Vgl; Beisatz: Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft setzt nicht voraus, dass alle Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand vor einem inländischen Gericht haben. Vielmehr ist durch § 27a Abs 1 JN klargestellt, dass auch für einen ausländischen Streitgenossen (mit Wohnsitz außerhalb des Anwendungsbereichs des europäischen Zivilprozessrechts) - sofern die Voraussetzungen des § 93 JN erfüllt sind - jedenfalls die internationale Zuständigkeit Österreichs besteht. (T3)

4 Ob 116/10bOGH13.07.2010

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19831115_OGH0002_0050OB00615_8300000_002

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