OGH 1Ob742/83 (RS0033674)

OGH1Ob742/839.11.1983

Rechtssatz

In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen (hier: Ruhezeitenverordnung eines Kurortes) entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. Soweit die Immissionen über das zu duldende Maß hinausgehen, besteht ein Abwehranspruch, der einen schuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ebenfalls ausschließt. Für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB besteht kein Anlass.

Normen

ABGB §364 A
ABGB §364 B2
ABGB §364 B4
ABGB §364 Abs2
sbg BauPolG §13

1 Ob 742/83OGH09.11.1983

Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029

8 Ob 372/97gOGH26.11.1997

Auch; nur: In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. (T1) <br/>Beisatz: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T2)

10 Ob 46/04vOGH21.06.2004

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch Ö-Normen können dabei Anhaltspunkte für die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung einer Liegenschaft vorliegt, bilden. (T3)<br/>Beisatz: Die Frage, ob die vom Nachbargrund einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T4)

1 Ob 73/05zOGH24.06.2005

Auch; nur T4

5 Ob 57/13pOGH06.11.2013

Auch

6 Ob 216/13bOGH16.12.2013

Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtsprechung betrifft lediglich Baulärm, nicht aber andere von einer Baustelle ausgehende Immissionen. Sie lässt sich auf Erschütterungen, die Schäden an Gebäuden hervorrufen, nicht übertragen. Solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind nämlich niemals als ortsüblich anzusehen und daher nicht entschädigungslos hinzunehmen. (T5)

6 Ob 123/20mOGH25.11.2020

Vgl; Beis wie T4

5 Ob 210/21zOGH16.12.2021

Vgl; Beis nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19831109_OGH0002_0010OB00742_8300000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)