Normen
ABGB §364 A
ABGB §364 B2
ABGB §364 B4
ABGB §364 Abs2
sbg BauPolG §13
1 Ob 742/83 | OGH | 09.11.1983 |
Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029 |
8 Ob 372/97g | OGH | 26.11.1997 |
Auch; nur: In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. (T1) <br/>Beisatz: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T2) |
10 Ob 46/04v | OGH | 21.06.2004 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch Ö-Normen können dabei Anhaltspunkte für die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung einer Liegenschaft vorliegt, bilden. (T3)<br/>Beisatz: Die Frage, ob die vom Nachbargrund einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T4) |
1 Ob 73/05z | OGH | 24.06.2005 |
Auch; nur T4 |
5 Ob 57/13p | OGH | 06.11.2013 |
Auch |
6 Ob 216/13b | OGH | 16.12.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtsprechung betrifft lediglich Baulärm, nicht aber andere von einer Baustelle ausgehende Immissionen. Sie lässt sich auf Erschütterungen, die Schäden an Gebäuden hervorrufen, nicht übertragen. Solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind nämlich niemals als ortsüblich anzusehen und daher nicht entschädigungslos hinzunehmen. (T5) |
6 Ob 123/20m | OGH | 25.11.2020 |
Vgl; Beis wie T4 |
5 Ob 210/21z | OGH | 16.12.2021 |
Vgl; Beis nur wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19831109_OGH0002_0010OB00742_8300000_003
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