OGH 11Os127/83 (RS0097076)

OGH11Os127/8321.9.1983

Rechtssatz

Die Prüfung der konkreten deliktischen Tätigkeit auf ihren Zusammenhang mit den (hoheitlichen) Aufgaben des Rechtsträgers darf nicht auf die isolierte Betrachtung einzelner Phasen des Täterverhaltens beschränkt werden, es ist vielmehr auf das Gesamtverhalten des Täters abzustellen.

Normen

StGB §302 Abs1

11 Os 127/83OGH21.09.1983

Veröff: SSt 54/70

14 Os 34/89OGH21.06.1989

Vgl auch; Beisatz: Ein Mißbrauch hoheitlicher Befugnisse liegt auch dann vor, wenn sich nur eine Phase des Tatgeschehens auf Agenden der Hoheitsverwaltung erstreckt hat. (T1)

17 Os 19/13tOGH06.03.2014

Vgl auch

17 Os 1/14xOGH11.08.2014

Auch; Beisatz: Hier: keine hoheitlichen Befugnisse der Gemeinde in Bezug auf regulierte Agrargemeinschaften. (T2)

17 Os 34/15aOGH06.06.2016

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19830921_OGH0002_0110OS00127_8300000_001

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