OGH 4Ob374/83 (RS0083735)

OGH4Ob374/8320.9.1983

Rechtssatz

Allfällige Mängel des Zustellvorganges sind auch dann als geheilt anzusehen, wenn das zuzustellende Schriftstück seinen Empfänger im Ausland wirklich erreicht hat.

Normen

ZustG §7

4 Ob 374/83OGH20.09.1983
5 Ob 511/84OGH14.02.1984

Auch; Beisatz: Daß das Schriftstück dem Empfänger im Inland tatsächlich zugekommen oder daß die Abgabestelle im Inland gelegen sein muß, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (T1)

10 Ob 99/00gOGH19.12.2000

Dokumentnummer

JJR_19830920_OGH0002_0040OB00374_8300000_002

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