OGH 5Ob511/84

OGH5Ob511/8414.2.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen ehelichen Kinder Franjo V*****, geboren am *****, und Anton V*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Vinko V*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Oktober 1983, GZ 43 R 1040/83‑34, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 18. Juli 1983, GZ 3 P 232/80‑31, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00511.840.0214.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den ehelichen Vater des am ***** geborenen Franjo V***** und des am ***** geborenen Anton V*****, seinen beiden Kindern ab dem 29. 10. 1981 zu Handen des Bezirksjugendamts für den 16. Wiener Gemeindebezirk einen monatlichen Unterhalt von je 2.700 S zu leisten.

Das Rekursgericht wies den gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen und am 14. 9. 1983 zur Post gegebenen Rekurs des Vaters wegen Verspätung zurück, weil der erstgerichtliche Beschluss dem Vater bereits am 22. 8. 1983 zugestellt worden sei, so dass die 14‑tägige Rekursfrist am Montag, dem 5. 9. 1983 geendet habe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, der zwar zulässig (Punkt I des Jud 60 neu = 27/177), aber nicht berechtigt ist.

Der Vater führt zur Frage der Rechtzeitigkeit seines Rekurses gegen den erstgerichtlichen Beschluss aus, dass er diesen erst am 29. 8. 1983 erhalten habe, weil er bis zum 28. 8. 1983 auf Urlaub in Jugoslawien gewesen sei, dass er sich mangels Rechtsbelehrung in einem Irrtum über die Dauer der Rekursfrist befunden habe sowie dass diese Frist nach dem Haager Übereinkommen länger als im Inland sei. Dem ist entgegenzuhalten:

In Verfahren vor österreichischen Gerichten ist sowohl die Frage nach der Dauer der Rechtsmittelfrist als auch jene danach, ob der bei der Übermittlung eines gerichtlichen Schriftstücks eingehaltene Vorgang als rechtswirksame Zustellung angesehen werden kann, nach österreichischem Recht zu beantworten (zur Zustellung ebenso schon 4 Ob 374/83, 4 Ob 375/83). Im Außerstreitverfahren gilt nach § 11 AußStrG eine 14‑tägige Rekursfrist; nach § 6 AußStrG sind in diesem Verfahren die Zustellvorschriften der §§ 87 ff ZPO anzuwenden ( Dolinar , Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht‑Allgemeiner Teil 100; 5 Ob 602/83 ua). Gemäß § 87 Abs 1 ZPO ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, von Amts wegen nach dem ZustellG BGBl 1982/200 zuzustellen. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Dass das Schriftstück dem Empfänger im Inland tatsächlich zugekommen oder dass die Abgabestelle im Inland gelegen sein muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (ebenso schon zu § 108 ZPO: 4 Ob 374/83, 4 Ob 375/83).

Geht man von den vorstehenden Rechtsgrundsätzen sowie von dem Revisionsrekursvorbringen des Vaters aus, dass diesem der erstgerichtliche Beschluss am 29. 8. 1983 tatsächlich zugekommen ist ‑ laut einer dem Revisionsrekurs beigelegten Bestätigung des Dienstgebers des Vaters vom 6. 12. 1983 hatte dieser vom 21. 7. 1983 bis einschließlich 26. 8. 1983 (Freitag) Ferienurlaub und nahm am 29. 8. 1983 die Arbeit wieder auf ‑, dann ist der am 14. 9. 1983 zur Post gegebene Rekurs gleichfalls verspätet erhoben worden. Daran vermag weder ein Unterbleiben der Rechtsmittelbelehrung noch ein Rechtsirrtum des Rechtsmittelwerbers über die Dauer der Rechtsmittelfrist etwas zu ändern (EFSlg 37.269, 39.668 ua). Eine Rücksichtnahme auf den verspäteten Rekurs gemäß § 11 Abs 2 AußStrG scheidet ‑ worauf bereits das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat ‑ schon deshalb aus, weil sich der erstgerichtliche Beschluss nicht mehr ohne Nachteil für die Kinder abändern ließe, die durch ihn das Recht auf den festgesetzten Unterhalt erworben haben (EFSlg 39.678, 1 Ob 548/83 uva).

Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.

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