OGH 3Ob574/83 (RS0018875)

OGH3Ob574/8314.9.1983

Rechtssatz

Bei einer gemischten Schenkung ist zunächst zu untersuchen, ob sich das Geschäft in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerlegen läßt. Ist dies der Fall, ist nur der unentgeltliche Teil anfechtbar, Läßt es sich nicht zerlegen, so ist zu entscheiden, ob das Geschäft seinem Gesamtcharakter und seinem Hauptzweck nach unentgeltlich ist oder nicht. Im ersten Fall ist das Geschäft in seiner Gesamtheit anfechtbar.

Normen

ABGB §938 A
ABGB §938 B
KO §29

3 Ob 574/83OGH14.09.1983

Veröff: RdW 1984,43

6 Ob 311/04kOGH17.02.2005

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830914_OGH0002_0030OB00574_8300000_002

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