Normen
Bkv 3/83 | OGH | 18.07.1983 |
Bkv 3/87 | OGH | 20.06.1988 |
nur: Von dem Fall der §§ 5 Abs 4 RAO, 14 DSt abgesehen - selbstverantwortlich darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit (trotz einer disziplinären Verfehlung) gegeben ist. (T1); Beisatz: Devolutionsantrag unzulässig. (T2) Veröff: AnwBl 1990,93 |
5 Bkd 1/09 | OGH | 12.10.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Disziplinarbehörden sind an allfällige Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien über die neuerliche Eintragung nicht gebunden. Die Tatsache der neuerlichen Eintragung steht daher der Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht entgegen. (T3) |
19 Ob 3/14a | OGH | 03.12.2014 |
Auch |
19 Ob 3/19h | OGH | 17.10.2019 |
Beisatz: Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere, ob die Verfehlungen auf einmalige, außergewöhnliche Lebensumstände oder auf das Fehlen eines integren Charakters zurückzuführen sind, wie sich der Eintragungswerber seither verhalten hat und ob eine positive Zukunftsprognose gegenüber den Verfehlungen der Vergangenheit überwiegt. (T4) |
28 Ds 2/20p | OGH | 24.08.2021 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auch der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19830718_OGH0002_000BKV00003_8300000_002
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