OGH 6Ob610/83 (RS0038753)

OGH6Ob610/8323.6.1983

Rechtssatz

Im Zweifel, also mangels ausreichender Information, musste der mit einem Vertragsabschluss beauftragte Rechtsanwalt vor dem Abschluss des Vertrages beim Auftraggeber rückfragen, diese Verpflichtung trifft den Beauftragten nicht bloß, wenn er von den Weisungen des Geschäftsherrn abgehen will, sondern auch in dem gleichzuhaltenden Fall, dass der der Vollmachtserteilung zugrundeliegende Auftrag (oder eine solche Ermächtigung) nicht ausreichend bestimmt ist.

Normen

ABGB §1009
RAO §9

6 Ob 610/83OGH23.06.1983

Veröff: RdW 1983,106

6 Ob 226/97xOGH12.02.1998
4 Ob 83/02pOGH09.04.2002

Vgl auch; Beisatz: Will der Rechtsanwalt von Weisungen seines Mandanten abgehen oder sind die Weisungen widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt, so muss er, außer bei Gefahr im Verzug, rückfragen. (T1); Veröff: SZ 2002/46

10 Bkd 5/05OGH06.11.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Vorwurf des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt gegen einen Richter nur aufgrund der Information des Mandanten und einer Zeugin. (T2)

5 Ob 91/18wOGH18.07.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19830623_OGH0002_0060OB00610_8300000_001

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