OGH 3Ob77/83 (RS0066396)

OGH3Ob77/838.6.1983

Rechtssatz

Nach § 324 Abs 3 ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über (Legalzession); dem Pensionsberechtigten steht daher als pfändbares Pensionseinkommen überhaupt nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfaßte Teil seines Anspruches zu, so daß auch deshalb hier die Unpfändbarkeitsgrenze des § 5 Abs 1 Z 1 LPfG nicht erreicht wurde.

Normen

ASVG §324 Abs3
LPfG §5 Abs1 Z1

3 Ob 77/83OGH08.06.1983

Veröff: EvBl 1983/139 S 492

3 Ob 24/97vOGH23.04.1997

Gegenteilig; Beisatz: letzter Halbsatz (T1) Veröff: SZ 70/78

2 Ob 2148/96pOGH04.12.1997

Auch; nur: Nach § 324 Abs 3 ASVG geht für die Zeit, in der ein Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem Altersheim verpflegt wird, der Anspruch auf Pension bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu achtzig Prozent des Pensionsanspruches auf den Träger der Sozialhilfe über. (T2); <br/>Beisatz: Die zeitlich kongruenten Ansprüche unterliegen der Legalzession. (T3)

3 Ob 45/11fOGH12.10.2011

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/123

2 Ob 161/18tOGH28.05.2019

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Für diese Zeit steht dem Pensionsberechtigten als Einkommen nur mehr der nicht vom Forderungsübergang erfasste Teil seines Anspruchs zu. (T4); Veröff: SZ 2019/45

2 Ob 72/19fOGH28.05.2019

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4

2 Ob 128/19sOGH19.09.2019

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19830608_OGH0002_0030OB00077_8300000_002

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