OGH 4Ob311/83 (RS0040532)

OGH4Ob311/8331.5.1983

Rechtssatz

Durch die Vorgangsweise des Prozessgerichtes erster Instanz, welches seine Feststellungen ausschließlich auf zwei "eidesstättige Erklärungen" gestützt hat, ohne deren Verfasser in der mündlichen Streitverhandlung als Zeugen zu vernehmen, wurde das Gebot der Mündlichkeit des Zeugenbeweises missachtet und damit eines der Grundprinzipien des österreichischen Verfahrensrechtes verletzt.

Normen

ZPO §340

4 Ob 311/83OGH31.05.1983
1 Ob 28/86OGH28.05.1986

Beisatz: Auch der Unmittelbarkeitsgrundsatz würde dadurch verletzt. (T1) Veröff: SZ 59/93 = EvBl 1987/1 S 14 = JBl 1986,583

10 Ob 127/00zOGH10.07.2001

Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Schriftliche Zeugenaussagen sind auch im Verfahren auf Grund einer Wiederaufnahmsklage unzulässig. (T2)

3 Ob 235/01gOGH29.01.2003

Vgl auch

6 Ob 84/09kOGH16.10.2009

Auch; Beisatz: Schriftliche Aussagen von Zeugen, deren persönliche Vernehmung möglich ist, sind in der ZPO nicht vorgesehen. (T3); Beisatz: Den vorgelegten Urkunden ist nur die Bedeutung eines Hilfsbeweises, nämlich für die Rechtzeitigkeit und Relevanz des eigentlichen Beweismittels der Zeugenvernehmung, beizumessen. (T4); Bem: Hier: Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. (T5)

10 Ob 37/15mOGH19.05.2015

vgl auch; Beis ähnlich T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

4 Ob 26/18dOGH20.02.2018

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19830531_OGH0002_0040OB00311_8300000_001

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