OGH 12Os121/82 (RS0096213)

OGH12Os121/8217.5.1983

Rechtssatz

Geht der Vorteilsgewährung ein Zahlungsversprechen oder eine Zahlungsvereinbarung voraus, dann ist das Delikt schon damit und nicht erst mit der Annahme des Geschenkes vollendet. Die spätere Gewahrsamsübertragung an den Beamten stellt in einem solchen Fall nur noch eine (vorbestrafte und daher) straflose Nachtat dar.

Normen

StGB §304
StGB aF §307 Z1

12 Os 121/82OGH17.05.1983

Veröff: SSt 54/42 = JBl 1983,545

17 Os 20/13iOGH26.11.2013

Vgl; Beisatz: Für die Vollendung des Tatbestands nach § 304 Abs 1 StGB spielt es keine Rolle, ob das Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird. Vielmehr genügt es, dass der Täter den Vorteil für ein in der Zukunft liegendes Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. (T1)

17 Os 1/17aOGH06.03.2017

Vgl auch; Beisatz: Schon das Anbieten eines Vorteils erfüllt den Tatbestand der Bestechung; auf die (Möglichkeit tatsächlicher) Gewährung des Vorteils kommt es dann nicht (mehr) an. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_022

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