OGH 13Os25/83 (RS0090075)

OGH13Os25/8321.4.1983

Rechtssatz

Nur die gesetzlich beschriebenen (zwingenden) materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 22 StGB sind nach der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO überprüfbar. Die Ermessensentscheidung betreffend die Gefährlichkeit des Täters (§ 22 Abs 1, letzter Halbsatz, StGB) und die Erfolgsaussicht einer Entwöhnung (§ 22 Abs 2 Ende StGB) ist wie jene Entscheidung des Gerichts auf dem Sanktionsbereich, die sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessen bewegt, nur mit Berufung bekämpfbar.

Normen

StGB §22
StPO §281 Abs1 Z11 C
StPO §435 Abs2

13 Os 25/83OGH21.04.1983

Veröff: SSt 54/37 = ÖJZ-LSK 1983/136

11 Os 30/88OGH15.03.1988

nur: Die Ermessensentscheidung betreffend die Erfolgsaussicht einer Entwöhnung (§ 22 Abs 2 Ende StGB) ist wie jene Entscheidung des Gerichts auf dem Sanktionsbereich, die sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessen bewegt, nur mit Berufung bekämpfbar. (T1)

11 Os 109/91OGH17.09.1991
12 Os 126/05dOGH22.12.2005

Vgl

14 Os 104/17aOGH12.12.2017

Auch; Beisatz: Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist jedenfalls die Überschreitung der Anordnungsbefugnis, deren Grundvoraussetzungen die Ergebenheit des Rechtsbrechers gegenüber dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtgifts sowie die Verurteilung wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit der Gewöhnung des Täters begangenen strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) sind. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19830421_OGH0002_0130OS00025_8300000_001

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