OGH 13Os36/83 (RS0094657)

OGH13Os36/837.4.1983

Rechtssatz

Ungültigkeit, Verbot und Strafbarkeit der Vereinbarung, Unklagbarkeit und Rückforderbarkeit der vom Täter zugesagten Leistung (hier § 17, § 43 MG, § 27 MRG) schließen Betrug nicht aus.

Normen

StGB §146 G

13 Os 36/83OGH07.04.1983

Veröff: EvBl 1984/52 S 193 = SSt 54/34

11 Os 79/83OGH14.09.1983

Vgl auch; Beisatz: Es ist irrelevant, ob die den Vermögensschaden bewirkende Handlung des Getäuschten gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. (T1)

9 Os 78/83OGH13.09.1983

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu devisenrechtlichen Verboten im Ausland vorzunehmender (Rohstoffgeschäfte) Börsengeschäfte. (T2) Veröff: SSt 54/68 = JBl 1984,267

12 Os 134/84OGH18.10.1984

Vgl auch; Beisatz: Zum Spielbetrug. (T3)

13 Os 8/87OGH05.03.1987

Vgl auch; Beisatz: § 20 Abs 2 KSchG hat auf die Schadensberechnung (Gesamtschadensberechnung) keinen Einfluss. (T4)

14 Os 203/96OGH04.03.1997

Ähnlich; Beis wie T3

15 Os 195/96OGH03.07.1997

Vgl auch; Beisatz: Es gibt im österreichischen Vermögensstrafrecht wegen der ihm eigentümlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kein gegen Vermögensdelikte (hier: § 153 StGB) ungeschütztes Vermögen und daher keinen strafrechtsfreien Raum unter Kriminellen. Aus diesem Grund war das Erstgericht nicht verhalten, auf die zivilrechtliche Anfechtungsproblematik und Nichtigkeitsproblematik einzugehen. (T5)

13 Os 102/00OGH25.04.2001

Auch; Beisatz: Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Geschäftes schließen den Tatbestand eines Betruges keineswegs aus, lassen also eine betrügerisch herbeigeführte Vermögensverschiebung nicht straflos. (T6)

13 Os 109/11wOGH13.10.2011

Auch; Beisatz: Hier: Rückforderbarkeit. (T7)

11 Os 149/21bOGH05.04.2022

Vgl; Beisatz: Teilnahme an Online-Glücksspielen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19830407_OGH0002_0130OS00036_8300000_002

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