OGH 5Ob555/83 (RS0040200)

OGH5Ob555/8322.3.1983

Rechtssatz

Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht nicht unbeschränkt; sie ist insbesondere an die jeweiligen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden, wobei die Angemessenheit der Frist des § 4 Abs 2 IPRG von der Dringlichkeit des einzelnen Falles abhängt.

Normen

IPRG §4 Abs2
ZPO §271

5 Ob 555/83OGH22.03.1983
6 Ob 506/88OGH11.02.1988

Auch; Beisatz: Anwendung des österreichischen Rechtes, weil die Entscheidung im konkreten Fall nicht den geringsten Aufschub verträgt. (T1) <br/>Veröff: SZ 61/39 = ÖBA 1988,609 (P Doralt) = RdW 1988,320

2 Ob 129/89OGH14.03.1990

Beis wie T1; Veröff: ZVR 1991/42 S 120

5 Ob 1580/94OGH14.03.1995

Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung auf österreichisches Recht, weil die Ermittlung des fremden Rechts (hier: bosnisches) innerhalb angemessener Frist nicht möglich ist (§ 4 Abs 2 IPRG), gilt jedoch nur dann, wenn das berufene fremde Sachrecht nicht festgestellt werden kann. Bei Nichtfeststellbarkeit des berufenen fremden IPR - wie gegenständlichen Fall - ist eine Rückverweisung oder Weiterverweisung zu verneinen. Es bleibt daher hier bei der Anwendung des bosnischen Familiengesetzes vom 29.05.1979. (T2)

10 Ob 2433/96hOGH13.12.1996

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Serbisches Gesetz über die Ehebeziehungen und Familienbeziehungen. (T3)

9 ObA 361/97xOGH11.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Belgisches Arbeitsrecht. (T4)

1 Ob 16/01mOGH26.06.2001

Auch; Beisatz: Die sofortige Anwendung österreichischen Rechts ohne vorherige ernsthafte Bemühung, das bedeutsame ausländische Sachrecht zu ermitteln, ist unzulässig. Muss subsidiär schließlich doch österreichisches Sachrecht herangezogen werden, so ist der Vollzug einer einstweiligen Verfügung wegen mangelnder "Richtigkeitsgewähr" nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen. (T5)<br/>Beisatz: Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so ist der Sicherungsantrag nicht abzuweisen, sondern das Gericht hat das fremde Recht von Amts gemäß § 4 Abs 1 IPRG wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist. (T6)

4 Ob 67/03mOGH24.06.2003

Auch; Beis wie T6

5 Ob 111/04sOGH25.05.2004

Beisatz: Hier: Die Entscheidung über Unterhaltsansprüche ist besonders dringlich. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Dauer des gegenständlichen Verfahrens durch eine rechtskräftige einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO in voller Höhe gesichert ist. Um das anzuwendende Recht und demnach die richtige Entscheidung zu finden, können daher ohne Weiteres mehrmonatige Ermittlungen in Kauf genommen werden. (T7)

4 Ob 122/06dOGH28.09.2006

Auch; Beisatz: Auch in Sicherungsverfahren legt die nunmehr ständige Rsp der gefährdeten Partei keine Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen auf, die auf den zu sichernden Anspruch anzuwenden sind; der besonderen Dringlichkeit dieses Verfahrens ist vielmehr durch eine flexible Anwendung von § 4 Abs 2 IPRG Rechnung zu tragen. (T8)

2 Ob 169/07bOGH27.09.2007

Auch

7 Ob 59/11vOGH06.07.2011

Auch

4 Ob 225/12kOGH19.03.2013

Beis wie T5 nur: Die sofortige Anwendung österreichischen Rechts ohne vorherige ernsthafte Bemühung, das bedeutsame ausländische Sachrecht zu ermitteln, ist unzulässig. (T9)

7 Ob 53/15tOGH23.03.2015

Vgl; Beisatz: Die gefährdete Partei hat nicht dargelegt, dass aus der Anwendung ausländischen Rechts für sie ein günstigeres Ergebnis zu erzielen wäre. Eine amtswegige Wahrnehmung hat daher in Hinblick auf die Dringlichkeit der Sache zu unterbleiben. (T10)

2 Ob 179/15kOGH27.10.2016
3 Ob 104/17sOGH20.09.2017

Beisatz: Die Frage nach der gebotenen Intensität und der angemessenen Dauer der nach den Grundsätzen der Rechtsprechung erforderlichen Bemühungen zur Ermittlung des fremden Rechts lässt sich typischerweise nur nach den Umständen des Einzelfalls beantworten und wirft deshalb, von einer gravierenden Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. (T11)<br/>Veröff: SZ 2017/95

Dokumentnummer

JJR_19830322_OGH0002_0050OB00555_8300000_002