OGH 1Ob514/83 (RS0023641)

OGH1Ob514/837.2.1983

Rechtssatz

Das Abweichen einer Mehrzahl von Schifahrern von einer markierten oder durch Präparierung gewidmeten Piste allein löst eine Sicherungspflicht des Pistenhalters für die durch Abweichung entstandene, nicht markierte und nicht präparierte Abfahrt nicht aus. Eine Sicherungspflicht könnte nur bestehen, wenn die durch wiederholte Benutzung entstandene Ausfahrt die Gefahr mit sich bringt, dass Benützer der Piste ein Abweichen von dieser nicht erkennen können.

Normen

ABGB §1295 Abs1 IId4b1

1 Ob 514/83OGH07.02.1983

Veröff: ZVR 1984/141 S 149

7 Ob 580/83OGH14.04.1983
7 Ob 676/83OGH01.09.1983

Veröff: RZ 1984/50 S 151 = ZVR 1985/101 S 182

9 Ob 113/00hOGH31.05.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine Verkehrssicherungspflicht für außerhalb der eigentlichen Piste gelegene Geländeabschnitte auch bei einer Verbreiterung der Piste zufolge häufigen Befahrens durch Schifahrer tritt nur dann ein, wenn die Grenze zwischen der dem Befahren gewidmeten Piste und dem freien Gelände im Gegensatz zum vorliegenden Fall nicht gekennzeichnet ist. (T1)

1 Ob 246/02mOGH26.11.2002

Beisatz: Der Pistenhalter hat grundsätzlich nur den von ihm organisierten Schiraum - also die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten -, nicht aber das freie Schigelände außerhalb dieses Raums, demnach auch nicht "wilde" Abfahrten zu sichern. (T2)

1 Ob 77/03kOGH18.03.2004

Vgl aber; Beisatz: Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern. (T3)

10 Ob 39/12aOGH23.10.2012

Auch

3 Ob 14/18gOGH25.04.2018
1 Ob 239/20hOGH28.01.2021

Dokumentnummer

JJR_19830207_OGH0002_0010OB00514_8300000_001

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