OGH 10Os6/83 (RS0100900)

OGH10Os6/8331.1.1983

Rechtssatz

Das Unterbleiben einer Rechtsbelehrung über das Verhältnis von Fragen zueinander kann - zumal dann, wenn sich dieses Verhältnis auch nicht aus dem Fragenschema selbst ergibt - bei den Geschwornen zu einer für ihren Wahrspruch relevanten Unklarheit führen und damit eine Unklarheit der Rechtsbelehrung bedeuten.

Normen

StPO §321 Abs1 B
StPO §345 Abs1 Z8

10 Os 6/83OGH31.01.1983

Veröff: SSt 54/7

15 Os 67/90OGH07.08.1990

Vgl; Beisatz: Hier: Nach Lage des Falles auszuschließen, daß diese Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zu einem Mißverständnis der Geschwornen geführt haben könnte. (T1)

14 Os 69/16bOGH20.12.2016

Auch; Beisatz: Hier: Die Rechtsbelehrung führt als Folge der Verneinung der Hauptfrage ohne Verweis auf die Eventualfrage ausschließlich den Freispruch des Angeklagten an. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19830131_OGH0002_0100OS00006_8300000_002

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