OGH 4Ob192/82 (RS0035031)

OGH4Ob192/8225.1.1983

Rechtssatz

Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine sogenannte "Nettolohnvereinbarung", besteht eine Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers im Sinne des Art XLII EGZPO; der Arbeitgeber muß die von ihm vereinbarungsgemäß zu tragende Lohnsteuer in einer "Auf - Hundert - Rechnung" dem Nettolohn hinzurechnen und von dem sich danach ergebenden Bruttolohn die Lohnsteuer errechnen und abführen. Das gleiche gilt für die vom Arbeitgeber getragenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer hat daher auch in solchen Fällen Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit er prüfen kann, ob der Arbeitgeber die vom Arbeitslohn abzuführenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben dem Gesetz entsprechend abgerechnet und abgeführt hat.

Normen

AVRAG §2f
EGZPO ArtXLII IH
EStG 1972 §78
EStG 1972 §79
KollV für das Gütergewerbe ArtXV

4 Ob 192/82OGH25.01.1983

Veröff: Arb 10213

14 ObA 81/87OGH04.11.1987

nur: Der Arbeitnehmer hat daher auch in solchen Fällen Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit er prüfen kann, ob der Arbeitgeber die vom Arbeitslohn abzuführenden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben dem Gesetz entsprechend abgerechnet und abgeführt hat. (T1) Veröff: WBl 1988,124 = Arb 10674

1 Ob 606/94OGH23.09.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Unabhängig von allfälligen öffentlich - rechtlichen Verpflichtungen (zB zur Übergabe eines sogenannten Lohnzettels nach § 84 EStG) besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Aushändigung einer Lohnabrechnung an den Dienstnehmer. (T2)

8 ObA 41/18iOGH28.08.2018

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19830125_OGH0002_0040OB00192_8200000_001

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