OGH 10Os184/82 (RS0093498)

OGH10Os184/8218.1.1983

Rechtssatz

Für die Qualifikation des § 126 Abs 1 Z 5 StGB ist der wirkliche Eintritt einer Funktionsstörung bei einer der dort bezeichneten Anlagen (Einrichtungen oder Sachen) nicht erforderlich, es genügt die abstrakte Eignung des Schadens, die Betriebssicherheit als solche zu beeinträchtigen (letzteres kann bei der Beschädigung des Verbindungskabels zwischen Telefonhörer und Fernsprechkasten in einer öffentlichen Telefonzelle füglich nicht bezweifelt werden).

Normen

StGB §126 Abs1 Z5

10 Os 184/82OGH18.01.1983
12 Os 79/09yOGH26.11.2009

Auch

15 Os 135/16sOGH18.01.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830118_OGH0002_0100OS00184_8200000_001

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