OGH 7Ob648/82 (RS0061675)

OGH7Ob648/8213.1.1983

Rechtssatz

Zur Anwendung des § 25 HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde, und daß es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handelte. Ein Handelsgeschäft wird fortgeführt, wenn der Kern des Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen auf den Erwerber übergeht und die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich ist (Hämmerle - Wünsch, Handelsrecht 3.Auflage, 1, 183). Es ist richtig, daß Bestandverträge regelmäßig als Teil des Unternehmens anzusehen sind, mit der Wirkung, daß das Bestandverhältnis im Zweifel dem Recht am Unternehmen folgt (Hämmerle - Wünsch, aaO, 181).

Normen

HGB §25
UGB §25

7 Ob 648/82OGH13.01.1983

Veröff: SZ 56/6 = JBl 1984,436 = GesRZ 1983,99

3 Ob 1506/84OGH04.04.1984

Auch

2 Ob 641/86OGH28.04.1987

nur: Zur Anwendung des § 25 HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde, und daß es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handelte. Ein Handelsgeschäft wird fortgeführt, wenn der Kern des Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen auf den Erwerber übergeht und die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich ist. (T1) Veröff: RdW 1987,255

2 Ob 540/88OGH06.12.1988

nur T1; Beisatz: § 25 HGB ist auch anwendbar, wenn nur Unternehmensteile erworben und fortgeführt werden. (T2) Veröff: JBl 1989,256 (Thiery) = RdW 1989,130

6 Ob 526/91OGH20.06.1991

nur T1

3 Ob 549/91OGH26.06.1991

nur T1; Veröff: WBl 1992,62 = GesRZ 1992,135

9 ObA 6/96OGH28.02.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Kann der Übernehmer das erworbene Unternehmen weiterführen, hat er eine Betriebsmöglichkeit, so ist dies ein Indiz dafür, daß er (zumindest) die wesentlichen Teile des veräußerten Unternehmens übernommen hat. (T3)

6 Ob 34/00vOGH13.04.2000

Vgl auch; nur: Zur Anwendung des § 25 HGB ist notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wurde. (T4) Beisatz: Eine Unternehmensveräußerung liegt vor, wenn das Betriebsbüro samt Ausstattung, Warenlager, Betriebsmittel, good will und der Kundenstock übertragen werden. (T5)

8 Ob 133/21yOGH22.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Das Unternehmen bestand im wesentlichen aus der Arbeitsleistung, eine Rahmenorganisation, ein Warenlager oder sonstige Ausstattung lagen nicht vor. Es wurde auch kein Kundenstock übertragen. Allein der Umstand, dass die ehemalige Unternehmerin ihre zunächst selbstständig verrichtete Tätigkeit nunmehr unselbstständig für einen anderen Unternehmer erbringt, vermag einen Unternehmensübergang nicht zu begründen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19830113_OGH0002_0070OB00648_8200000_006

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