OGH 6Ob526/91

OGH6Ob526/9120.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Ltd., ***** vertreten durch Dr. ***** wider die beklagte Partei Spedition B***** Gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. ***** wegen S 336.379,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6. Dezember 1990, GZ 1 R 44/90-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Dezember 1989, GZ 30 Cg 351/89-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.611,60 (darin S 2.268,60 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war Transportversicherer des von Johann B***** sen. als Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens mit der eingetragenen Firma "Johann B***** Spedition und gewerblicher Güterfernverkehr" in S*****. Für Prämienforderungen aus dem Jahr 1987 stehen der Klägerin auf Grund zweier rechtskräftiger vollstreckbarer Urteile insgesamt S 282.054,-- zu. Die Differenz auf die Klagsforderung von insgesamt S 336.379,-- bilden kapitalisierte Zinsen sowie Prozeß- und Exekutionskosten.

Am 5.10.1987 schlossen die Firma H***** AG mit dem Sitz in Aarau in der Schweiz, die G*****bank Volksbank S*****, Johann B***** sen., Spediteur in S*****, Johann B***** jun., Spediteur in S***** und die Firma Spedition Johann B***** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in S*****, vertreten durch Johann B***** jun. als Geschäftsführer, vor dem öffentlichen Notar Dr. D***** eine Vereinbarung mit folgendem wesentlichen Inhalt:

"Herr Johann B***** sen. betreibt unter der Einzelfirma "Johann B***** Spedition und gewerblicher Güterfernverkehr" ein Unternehmen mit dem Standort S*****, und zwar aufgrund der ihm erteilten Güterbeförderungskonzession. Zu diesem Unternehmen gehören 19 Fernverkehrsberechtigungen und zwei Nahverkehrsberechtigungen. Dem Unternehmen sind auch bilaterale Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr nach Italien und die BRD erteilt. Genehmigungsbehörde ist die Kärntner Landesregierung.

Dem Unternehmen gewidmet als bewegliches Anlagevermögen sind die in der beiliegenden Liste ausgewiesenen Gegenstände.

Herr Johann B***** jun. ist einziger Gesellschafter der im Handelsregister des Landesgerichtes Klagenfurt eingetragenen Spedition B***** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in S*****. Gegenstand des Unternehmens ist die Führung eines Speditions-, Frächterei- und Lagereiunternehmens mit allen einschlägigen Sparten wie näher im Gesellschaftsvertrag in der derzeit gültigen Fassung enthalten. Diese Gesellschaft ist zur späteren Fortführung des bisherigen Einzelunternehmens des Herrn Johann B***** sen. bestimmt. Die Gesellschaft hat den Betrieb bisher nicht aufgenommen.

Das Einzelunternehmen des Herrn B***** sen. soll mit 31.12.1987 stillgelegt werden und das bewegliche Anlagevermögen laut Liste an die Gesellschaft übergehen. An dieser Gesellschaft wird sich die AG beteiligen.

§ 2:

Herr Johann B***** sen. und Herr Johann B***** jun., dieser auch als Geschäftsführer der Gesellschaft, vereinbaren per 31.12.1987 folgenden Verkauf:

a) Um einen Kaufpreis von S 16 Millionen zuzüglich Umsatzsteuer wird das erwähnte bewegliche Anlagevermögen und der Kundenstock der Einzelunternehmung an die Gesellschaft veräußert. ...

...

d) Die Herren Johann B***** sen. und Johann B***** jun. erklären gegenüber der Gesellschaft, in der gleichen Sparte nicht als Konkurrenten tätig zu werden. Herr Johann B***** sen. wird seine gewerbliche Tätigkeit einstellen. ...

Die AG verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß der Kaufpreis von S 16 Millionen zur Verfügung gestellt wird und zu Handen der Bank flüssig gemacht wird. Folgende Bedingungen werden von der AG hiefür gestellt und müssen im Zeitpunkt der Auszahlung des Kaufpreises erfüllt sein:

a) Die erwähnten Konzessionen und bilateralen Genehmigungen müssen auf die GmbH übergegangen sein oder ihr neu erteilt worden sein, wobei bisherige derartige Genehmigungen und Konzessionen zurückgelegt oder erloschen sein müssen. Die GmbH muß die für den Geschäftszweig notwendige Gewerbeberechtigung erhalten haben, sodaß für das Weiterarbeiten im bisherigen Betriebsrahmen die rechtlich einwandfreie Basis gegeben ist.

§ 4: ...

b) Die Bank hat für den weiteren Bestand des Einzelunternehmens des Herrn B***** sen. positiv tätig zu sein und bis 31.12.1987 für die laufende Liquidität des Unternehmens im bisherigen Rahmen die Mittel zur Verfügung zu stellen. ..., daß der Ruf des Unternehmens nach außen hin erhalten bleibt.

...."

Johann B***** jun. hatte im wesentlichen den Betrieb von Johann B***** sen. kaufmännisch geleitet und ist nun nicht mehr Geschäftsführer der Ges.m.b.H.

Im Jänner 1988 gab Johann B***** sen. auf dem Geschäftspapier seiner Einzelfirma, welches einen stilisierten Pfeil als Firmenzeichen und die Bezeichnung "Spedition B*****, Austria" enthält, seinen Geschäftsfreunden und damit auch der klagenden Partei bekannt, daß die Firma Johann B*****, Spedition und Güterfernverkehr, ihre unternehmerische Tätigkeit mit 31.12.1987 eingestellt habe und sich in Liquidation befinde. Er wies ausdrücklich darauf hin, daß alle Tätigkeiten von der Spedition B***** Ges.m.b.H., ***** übernommen worden seien und in vollem Umfang weitergeführt werden. Abschließend ersucht Johann B***** sen., die bisher gepflogenen Geschäftsbeziehungen auch mit dem neugegründeten Unternehmen Spedition Johann B***** Ges.m.b.H. fortzuführen.

Im Jänner 1988 schrieb die Beklagte an die Klägerin, am 1.1.1988 die Tätigkeit aufgenommen zu haben. Sie ersuchte, ab sofort nur noch den neuen korrekten Firmenwortlaut "Spedition B***** Ges.m.b.H.", *****, zu verwenden. Sie benannte die Geschäftsführer und gab bekannt, von der ehemaligen Firma Johann B*****, den Kundenstamm und den Fuhrpark erworben zu haben. Außerdem seien alle Mitarbeiter von ihrer Firma übernommen worden. Durch die enge Zusammenarbeit mit der Spedition H***** AG und deren Beteiligung habe sich die Leistungsfähigkeit der Spedition B***** Ges.m.b.H. mehr als verdreifacht.

Der Kopf des Geschäftspapieres der Beklagten weist dasselbe Firmenzeichen, einen stilisierten Pfeil, und exakt dasselbe Schriftbild der Worte "Spedition B*****" auf, dies mit dem Zusatz "Ges.m.b.H., A".

Mit Schreiben vom 29.2.1988 drohte der Klagevertreter Johann B***** sen. einen Antrag auf Konkurseröffnung an und forderte nochmals mit Schreiben vom 14.4.1988 die Bezahlung der offenen Forderung, nunmehr gegenüber der Beklagten. Diese retournierte den Brief als nicht ihre Firma betreffend.

Über das Vermögen des Johann B***** sen., Inhaber der protokollierten Firma Johann B*****, Spedition und gewerblicher Güterverkehr, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27.6.1988, 5 S 95/88-2, das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat die streitgegenständliche Forderung im Konkursverfahren nicht angemeldet. Dieses endete mit einem am 11.1.1989 abgeschlossenen und in der Folge bestätigten Zwangsausgleich, aufgrund dessen die Gläubiger von Johann B***** sen. eine 20 %-ige Quote erhielten. Der Konkurs wurde mit Beschluß vom 15.3.1989 aufgehoben. Die Forderung der klagenden Partei haftet nach wie vor in Höhe des Klagsbetrages unberichtigt aus.

Die Klägerin begehrt den Betrag von S 336.379,-- von der Beklagten mit der Begründung, diese habe das gesamte Speditionsunternehmen erworben, führe dieses unter der gleichen Firma weiter und hafte daher für sämtliche alten Geschäftsverbindlichkeiten des früheren Inhabers gemäß § 25 HGB. Auch bei Übernahme bloß von Teilen eines Unternehmens, die die Fortführung des Handelsgeschäftes unter der bisherigen Firma ermöglichten, hier Kundenstock, Mitarbeiterstab, Firma und bewegliches Vermögen, hafte der Erwerber als Gesamtschuldner mit dem früheren Inhaber, sodaß dessen Zwangsausgleich keinen Einfluß auf die Forderung habe.

Die Beklagte bestritt mit dem Vorbringen, daß nicht das gesamte zum 31.12.1987 stillgelegte Einzelunternehmen erworben worden, sondern nur das bewegliche Anlagevermögen, sowie der Kundenstock an die bereits bestandene Beklagte veräußert worden sei, die auch nicht die bisherige Firma fortführe. Ein Großteil der Dienstnehmer habe das Dienstverhältnis mit der Einzelfirma beendet und sei von der Beklagten neu eingestellt worden. Der Wert des übernommenen Vermögens übersteige auch nicht den Kaufpreis. Die Klägerin hätte im Konkursverfahren des Johann B***** sen. ihre Forderung anmelden müssen.

Das Erstgericht gab der Klage statt, weil es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 HGB für die Haftung der Beklagten als erfüllt ansah.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 HGB sei es notwendig, aber auch ausreichend, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern übernommen werde und es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handle. Unter dieser Voraussetzung sei § 25 HGB auch anwendbar, wenn nur Unternehmensteile mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen auf den Erwerber übergingen und die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich sei. Eine Firmenfortführung sei immer dann gegeben, wenn das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und tatsächlich geführt habe. Für die Frage, ob die Firma fortgeführt werde, sei die Verkehrsauffassung maßgebend; das Hinzufügen eines Gesellschaftszusatzes sei bedeutungslos.

Die Ges.m.b.H. sei zum Zwecke der Unternehmensfortführung gegründet worden und habe, weil sie nominell schon im Handelsregister eingetragen gewesen sei, den Tatbestand des § 25 Abs 1 HGB umgehen können. Umgehungsmanöver seien aber auf den tatsächlichen Inhalt zurückzuführen. Die Verständigung der Kunden, die Verwendung derselben Bildmarke und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit gleichzeitig mit dem Ende der Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens bewirke die Rechtsscheinwirkung und den Vertrauensschutz eines Dritten und begründe die Haftung der Beklagten nach § 25 HGB.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Nach § 25 Abs 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betrieb des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber gemäß Abs 2 leg cit nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

Es besteht in Rechtsprechung und Lehre sowohl in Österreich als auch in der BRD Übereinstimmung, daß die aus § 25 Abs 1 HGB abgeleitete Haftung ein vollkaufmännisches Handelsgeschäft voraussetzt, das unter Lebenden - unabhängig von der Wirksamkeit des Erwerbsgeschäftes - erworben sein und unter der bisherigen Firma (auch unter Verwendung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes) fortgeführt werden muß und daß § 25 auch anwendbar ist, wenn nur Unternehmensteile erworben und fortgeführt werden, soferne nur der wesentliche Unternehmenskern übergeht. Ein Handelsgeschäft wird fortgeführt, wenn der Kern des Unternehmens mit den zur Betriebsfähigkeit notwendigen Zubehörstücken und sachlichen Ausstattungen auf den Erwerber übergeht und die Fortführung des Betriebes nach allgemeiner Verkehrsauffassung möglich ist (SZ 56/6; Hämmerle-Wünsch HR3 I 183; Würdinger in Großkomm HGB3 § 25 Rz 3 und 5 ua).

Es besteht kein Zweifel, daß der wesentliche Kern eines Speditions- und Transportunternehmens - die bloße Beschränkung auf Speditionsgeschäfte und die Beauftragung von unternehmensfremden Frachtführern tritt im derzeitigen Geschäftsleben immer mehr in den Hintergrund - in den dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Transportmitteln, den sich aus den internatinalen Verflechtungen ergebenden erforderlichen Fern- und Nahverkehrsberechtigungen sowie bilateralen Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr in die Nachbarländer, in entsprechend geschulten Mitarbeitern, die die kontinuierliche Abwicklung der Geschäfte sicherstellen und in einem in jahrelanger Zusammenarbeit gefestigten Kundenstock besteht. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung bilden diese wesentlichen Unternehmensbestandteile jene Ausstattung, die zur Betriebsfähigkeit des Unternehmens und seiner Fortführung erforderlich ist. Demgegenüber treten Geschäftsräume oder eine dem Unternehmen dienende Liegenschaft, die der Unterbringung der nicht im Einsatz befindlichen Transportfahrzeuge dient, deutlich in den Hintergrund und haben durch leicht zu schaffende Ausweichmöglichkeiten auf die Betriebsfähigkeit des Unternehmens gerade bei der Übernahme der wesentlichen Bestandteile des Unternehmens durch einen Neuerwerber nur untergeordnete Bedeutung. Alle angeführten wesentlichen Unternehmensbestandteile sind nach den Feststellungen auf die gerade zum Zweck der Fortführung des bisherigen Einzelunternehmens neugegründete beklagte Ges.m.b.H. übergegangen. Bedingung war, daß das bestehende Unternehmen seine Geschäftstätigkeit einstellt, ein Konkurrenzverbot einhält und alle Konzessionen und Genehmigungen auf die neugegründete Ges.m.b.H. übergegangen oder ihr neu erteilt sein müssen, sodaß für das Weiterarbeiten im bisherigen Betriebsrahmen die rechtlich einwandfreie Basis gegeben ist (§ 2 Abs 2 lit a des Vertrages).

Aus dem verlesenen Konkursakt des Einzelunternehmens ergibt sich, daß nach Veräußerung der genannten Unternehmensbestandteile in dem nicht mehr aktiv arbeitenden Einzelunternehmen - eine Weiterarbeit wäre ohne Transportmittel, Arbeitnehmer und vor allem ohne die erforderlichen behördlichen Genehmigungen gar nicht möglich gewesen; die vertragsbeteiligte Bank hat es dementsprechend auch übernommen, für den weiteren Bestand des Einzelunternehmens bis zum Stichtag 31.12.1987 die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit dessen Ruf nach außen hin erhalten bleibt - neben geringfügigen vom Masseverwalter noch einbringlich gemachten Forderungen nur mehr das Wohnhaus des Unternehmers mit einem nicht dem Betrieb dienenden vermieteten Geschäftslokal und eine Betriebsliegenschaft verblieben. Diese waren mit einer ganzen Reihe von Pfandrechten, insbesondere der vertragsbeteiligten Bank, die letztlich auch den Zwangsausgleich garantiert hat, so überlastet, daß sie für die Weiterführung des Unternehmens keineswegs dienlich, sondern vielmehr nur existenzbedrohend sein konnten.

Die Beklagte hat im Zusammenwirken mit dem Veräußerer gegenüber den beteiligten Verkehrskreisen auch jeden Rechtsschein einer Unternehmensfortführung gesetzt: Die Schreiben vom Jänner 1988 mit demselben Firmenemblem und Schriftbild "Spedition B*****", in welchem zunächst das Einzelunternehmen den Geschäftsfreunden und damit auch der Klägerin bekanntgab, die unternehmerische Tätigkeit einzustellen und darauf hinwies, daß alle Tätigkeiten von der Spedition B***** G.m.b.H. übernommen worden seien und in vollem Umfang weitergeführt würden und sodann der Beklagten, sie habe am 1.1.1988 die Tätigkeit aufgenommen und von der ehemaligen Einzelfirma den Kundenstamm, den Fuhrpark und alle Mitarbeiter übernommen, die Leistungsfähigkeit der "Spedition B***** G.m.b.H." habe durch enge Zusammenarbeit mit der Spedition H***** AG sich mehr als verdreifacht, konnten von den Empfängern nicht anders verstanden werden, als daß nicht nur ein Übergang des Unternehmens, sondern auch eine Firmenfortführung gegeben sei. Nach dem gesamten äußeren Tatbestand hätte die Beklagte, um eine Haftung nach § 25 Abs 1 HGB auszuschließen jedenfalls ihrem Schreiben eine Mitteilung im Sinne des § 25 Abs 2 HGB hinzufügen müssen oder einen intern vereinbarten Haftungsausschluß in das Handelsregister eintragen müssen, denn es muß auch die Fortführung der Firma bejaht werden. Diese ist immer dann gegeben, wenn für das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und tatäschlich geführt wird, wobei auch hier die Verkehrsauffassung maßgebend und die Hinzufügung eines Gesellschaftszusatzes bedeutungslos ist (SZ 56/6, Straube, HGB Rz 9 zu § 25, Würdinger aaO Rz 7 zu § 25 ua). Die Tatsache, daß die Firma der beklagten Partei schon zu einem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen wurde, als die Firma des Einzelunternehmens noch eingetragen war, vermag nichts an diesen Grundsätzen zu ändern. Die Gründung und Eintragung der Beklagten in das Handelsregister erfolgte nur zu dem Zweck, unter Verwendung des Firmenkerns "Johann B*****", der, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wegen Verwechslungsfähigkeit ohne Einverständnis der Beteiligten zu einer Verweigerung der Protokollierung hätte führen müssen, daß Einzelunternehmen "nahtlos" zu übernehmen und mußte zusammen mit den bereits geschilderten weiteren Maßnahmen, Schreiben und Erklärungen nach der Verkehrsauffassung den Anschein der Firmenfortführung erwecken. Ebenso wie eine Firmenfortführung auch dann anzunehmen ist, wenn die Firma zwar nicht formell übertragen, aber vom neuen Unternehmensträger mit oder ohne Zusatz wieder angenommen wird (HS ErgBd Nr. 59; RdW 1989, 130), muß auch eine nur zum Zwecke der Fortführung eines unmittelbar zu erwerbenden Unternehmens neu gegründete Firma mit demselben Firmenkern, die erst nach der Übernahme den Geschäftsbetrieb aufnimmt, denselben Grundsätzen unterstellt werden, denn eine G.m.b.H. als juristische Person wird ja erst mit ihrer Protokollierung existent und kann erst ab diesem Zeitpunkt den Übernahmevertrag schließen.

Die Haftung der beklagten Partei nach § 25 Abs 1 HGB Bestimmung ist daher zu bejahen. Der Revision war ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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