OGH 4Ob143/81 (RS0028268)

OGH4Ob143/8114.12.1982

Rechtssatz

Die Kündigungsentschädigung nach § 29 Abs 1 AngG ist auf der Grundlage eines entsprechenden Monatsdurchschnittes - im Zweifel eines ganzen Jahres - zu ermitteln.

vorzeitige Auflösung — Entlassung — Austritt — Entschädigung — Ersatzpflicht — Schadenersatz — Angestellte — Lohn — Gehalt — Höhe — Berechnung — Ende — Beendigung

 

Normen

AngG §29 II1

4 Ob 143/81OGH14.12.1982
9 ObA 113/89OGH12.07.1989

Auch; Beisatz: Wurden die Überstunden daher regelmäßiger Bestandteil des Entgelts der Klägerin, sind sie in rückschauender Betrachtung auch für die Höhe der Abfertigung und für die Bemessung des Ersatzanspruches des Kündigungsentschädigung zu berücksichtigen. (T1)

9 ObA 241/90OGH26.09.1990

Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG (T2)

9 ObA 67/99iOGH01.09.1999

nur: Die Kündigungsentschädigung nach § 29 Abs 1 AngG ist auf der Grundlage eines entsprechenden Monatsdurchschnittes zu ermitteln. (T3) <br/>Beis wie T1

9 ObA 163/00mOGH20.09.2000

Beis wie T1

9 ObA 3/16fOGH25.02.2016

Auch; Beisatz: Dabei handelt es sich um eine rechentechnische Hilfskonstruktion für die Berechnung des (fiktiven) Entgeltanspruchs bei wechselnder Höhe des Entgelts bzw bei schwankendem Einkommen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19821214_OGH0002_0040OB00143_8100000_001

Stichworte