Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.514,58 (darin S 3.752,43 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird (SZ 52/196), liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob bei der Ermittlung der Höhe der Ansprüche der Klägerin die geleisteten Überstunden zu berücksichtigen sind und ob den Beklagten eine Gegenforderung zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber entgegenzuhalten, daß sie in ihrer Rechtsrüge nur jene Einwände wiederholen, die bereits vom Berufungsgericht zutreffend widerlegt wurden. Daß die Klägerin Überstunden nur vorübergehend geleistet hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Die Berücksichtigung regelmäßiger Überstunden für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und der Kündigungsentschädigung entspricht ständiger Rechtsprechung (Arb. 9.899 ua). Hinsichtlich der eingewendeten Gegenforderung ist die für den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung der Vorinstanzen beachtlich, daß im Betrieb der Beklagten fallweise Nachahmungen von Kleidungsstücken für den Katalog eine "gängige Praxis" waren, so daß der Klägerin, die sich in einem Fall an diese Praxis hielt, kein innerbetrieblicher oder arbeitsvertraglicher Schuldvorwurf gemacht werden kann.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.
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