OGH 7Ob68/82 (RS0027474)

OGH7Ob68/822.12.1982

Rechtssatz

Der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit liegt darin, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Die Folgen der Gefahrenerhöhung treten auch dann ein, wenn ein Fahrzeug in seiner Bauart von jenen Voraussetzungen abweicht, die das Gesetz für seine Zulassung fordert, weil es bei der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung nicht üblich ist, das Fahrzeug vor Abschluss der Versicherung auf seinen Zustand zu untersuchen. Fährt demnach der Versicherungsnehmer mit einem Motorfahrrad mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit, als jener die durch dessen Bauart bestimmt ist, so liegt eine Gefahrenerhöhung vor, gleichgültig, ob dieser Zustand schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestand oder ob er erst später geschaffen wurde.

Auto Kfz Pkw

 

Normen

ABGB §1311 IIb
AKB §2
KFG §2
VersVG §29

7 Ob 68/82OGH02.12.1982

Veröff: ZVR 1984/15 S 14

2 Ob 3/89OGH24.01.1989

nur: Der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit liegt darin, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. (T1)

2 Ob 270/08gOGH19.02.2009

nur T1

2 Ob 64/09iOGH16.07.2009

nur T1

2 Ob 135/13mOGH14.11.2013

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19821202_OGH0002_0070OB00068_8200000_001

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