OGH 7Ob633/82 (RS0077281)

OGH7Ob633/8223.11.1982

Rechtssatz

Beträgt die Dauer der Kündigungsfrist drei Monate und mehr, muss der Urlaub (oder ein noch bestehender Urlaubsrest) grundsätzlich während der Kündigungsfrist verbraucht werden.

Normen

UrlG §9 Abs1 Z4
UrlG §10

7 Ob 633/82OGH23.11.1982

Veröff: GesRZ 1983,150 = Arb 10196

9 ObA 171/88OGH14.09.1988

Auch; Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG ist der Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist als Regelfall vorgesehen. Der Arbeitnehmer muss den vom Arbeitgeber angebotenen Urlaub konsumieren, wenn für ihn eine Erholungsmöglichkeit besteht. (T1) Veröff: SZ 61/196 = RdW 1989,70

9 ObA 29/89OGH08.02.1989

Auch; Beis wie T1

9 ObA 23/91OGH13.02.1991

Beisatz: Die Anordnung, der Gebührenurlaub gelte durch die Dienstfreistellung "als konsumiert", kann nur als ein Anbot angesehen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die einseitig verfügte Dienstfreistellung an sich für die Frage, ob dem Arbeitnehmer der Urlaubsversuch zumutbar war, ohne Bedeutung ist. (T2) Veröff: WBl 1991,234 = ecolex 1991,337 = Arb 10909

9 ObA 24/95OGH08.03.1995

Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich volle drei Monate ungestört zur Verfügung gestanden sind, um den Urlaub zu verbrauchen. (T3)

8 ObA 98/98iOGH08.06.1998

Vgl auch; Beisatz: Ob dem Arbeitnehmer der Verbrauch seines Resturlaubs zumutbar ist, betrifft einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG zuerkannt wird. (T4)

9 ObA 74/01zOGH23.05.2001

Vgl auch; Beis wie T4

8 ObA 29/03bOGH18.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Auch Resturlaube aus früheren -vor Inkrafttreten der Novelle I2001/98 gelegenen-Jahren sind während einer mehr als dreimonatigen Kündigungsfrist zu verbrauchen (hier wurde der Verbrauch der 25 Werktage aus dem Jahr 2000 bei einem Gesamturlaubsanspruch von 63 Werktagen als zumutbar angesehen). (T5)

9 ObA 2/05tOGH02.02.2005

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch nach der Änderung einzelner Bestimmungen des UrlG durch das ARÄG2000 ist daran festzuhalten, dass den Dienstnehmer die Obliegenheit trifft, nach Ausspruch der Kündigung offene Urlaubsansprüche in einem ihm zumutbaren Ausmaß zu verbrauchen. (T6); Beisatz: Für die auf die frühere Rechtslage zurückgehende Ansicht, jeglicher Urlaubskonsum sei einem Dienstnehmer von vornherein unzumutbar, wenn dafür eine kürzere Frist als 3Monate zur Verfügung steht, bietet das gegenwärtige Gesetz keinen Anhaltspunkt. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19821123_OGH0002_0070OB00633_8200000_003

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