OGH 3Ob523/82 (RS0053579)

OGH3Ob523/8210.11.1982

Rechtssatz

Alle vermögenswerten Privatrechte sind als geschütztes Eigentum im Sinne des Art 5 StGG zu werten. Bei ihrem Entzug liegt jeweils ein selbständiger Enteignungstatbestand vor. Dies gilt nicht nur, wenn der hoheitliche Eingriff allein auf dieses Privatrecht gerichtet ist, sondern auch dann, wenn es ohne formelle Enteignung - ohne also Gegenstand eines Verfahrens gegen den Berechtigten gewesen zu sein, durch einen Verwaltungsakt gänzlich aufgehoben wird.

Normen

BStG §18 Abs1
EisbEG §4 Abs1 A
EisbEG §5
StGG Art5

3 Ob 523/82OGH10.11.1982

Veröff: SZ 55/175 = MietSlg 34041

1 Ob 2117/96xOGH25.06.1996

Auch; nur: Alle vermögenswerten Privatrechte sind als geschütztes Eigentum im Sinne des Art 5 StGG zu werten. (T1)

5 Ob 192/97iOGH24.06.1997

Auch; nur T1

5 Ob 209/97iOGH24.06.1997

Auch; nur T1

5 Ob 190/97wOGH08.07.1997

Auch; nur T1

5 Ob 193/97mOGH08.07.1997

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19821110_OGH0002_0030OB00523_8200000_002

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