OGH 4Ob367/82 (RS0079416)

OGH4Ob367/829.11.1982

Rechtssatz

Wettbewerbswidrig ist die Verleitung oder die Beihilfe zum Vertragsbruch, bzw dessen Ausnützung nur, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können, jedoch sie bewußt in Kauf nimmt (dolus eventualis), um sein Ziel zu erreichen. Zweifel hinsichtlich des Bestehens eines Vertrages gehen aber zu Lasten des am Vertragsbruch Mitwirkenden.

Normen

UWG §1 D4b

4 Ob 367/82OGH09.11.1982
4 Ob 228/16gOGH20.12.2016

Dokumentnummer

JJR_19821109_OGH0002_0040OB00367_8200000_003

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