OGH 4Ob138/82 (RS0029953)

OGH4Ob138/829.11.1982

Rechtssatz

Die Konkurrenzklausel ist hinsichtlich des den Zeitraum von einem Jahr übersteigenden Zeitraumes teilnichtig; daher muss die für die Dauer einer Beschränkung von zwei Jahren vereinbarte Konventionalstrafe mit der Dauer des gesetzlich zulässigen Höchstausmaßes von einem Jahr in Einklang gebracht werden.

Nichtigkeit — Teilnichtigkeit — Angestellte — Verbotsfrist — Frist — Erwerbstätigkeit — Vertragsstrafe — Wirksamkeit — Unwirksamkeit — Konkurrenzverbot — Wettbewerbsverbot — Vereinbarung

 

Normen

AngG §36 Abs2 V

4 Ob 138/82OGH09.11.1982

Veröff: Arb 10190

7 Ob 811/82OGH13.01.1983

Auch

8 ObA 268/97pOGH25.06.1998

Auch; Beisatz: Zeitlich längere Verpflichtungen zur Zahlung von Transfersummen, für die kein gerechtfertigter Grund vorliegt, müssen daher, auch wenn sie der teilweisen Abgeltung von an den Vorverein gezahlten Transfersummen dienen, jedenfalls als eine unzulässige sittenwidrige Behinderung der freien Erwerbstätigkeit beurteilt werden. (T1)<br/>Beisatz: Da der Beklagte erst nach weit mehr als einem Jahr eine Beschäftigung als Profifußballer bei einem Bundesligaverein annahm, ist die vereinbarte Ablösezahlung für die Zeit nach Ablauf eines Jahres schon aus diesem Grund nichtig und braucht im vorliegenden Fall nicht mehr geprüft werden, ob sie nicht auch innerhalb des ersten Jahres eine grobe Äquivalenzstörung dargestellt hätte. (T2)

8 ObA 21/04bOGH15.04.2004

Beisatz: Daraus folgt aber nur, dass die Teilnichtigkeit einer Konkurrenzklausel im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung gegebenenfalls im Rahmen der Mäßigung der Konventionalstrafe zu berücksichtigen ist. Eine "automatische" Verknüpfung dahin, dass die im zeitlichen Bereich teilnichtige Beschränkung auch zu einer prozentuellen Kürzung der vereinbarten Konventionalstrafe zu führen habe, ist nicht abzuleiten. (T3)<br/>Veröff: SZ 2004/52

9 ObA 185/05dOGH22.02.2006

Auch; Beisatz: Die Kundenschutzklausel ist nach § 36 Z 2 AngG nur insoweit wirksam, als die Beschränkung den Zeitraum eines Jahrs nicht übersteigt. Da die gegenständliche Vereinbarung keine zeitliche Begrenzung enthält, ist sie jedenfalls hinsichtlich des ein Jahr übersteigenden Zeitraums teilnichtig. (T4)

3 Ob 198/10dOGH09.06.2011

Vgl; nur: Die Konkurrenzklausel ist hinsichtlich des den Zeitraum von einem Jahr übersteigenden Zeitraumes teilnichtig. (T5)

8 ObA 72/13sOGH29.11.2013

Vgl; Veröff: SZ 2013/121

9 ObA 59/15iOGH28.05.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19821109_OGH0002_0040OB00138_8200000_001

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