OGH 3Ob561/82 (RS0018448)

OGH3Ob561/8227.10.1982

Rechtssatz

Bei abstrakter Schadensberechnung kommt es darauf an, wie die Vermögenslage des Gläubigers gewesen wäre, wenn der Vertrag zeitgerecht erfüllt worden wäre, und wie sie sich nach dem Ausbleiben des Leistungsaustausches darstellt. Der Vergleich des Vermögensstandes ist allerdings in Bezug auf die Zeitpunkte nicht der Willkür des Gläubigers überlassen. Die Gegenüberstellung hat zeitlich so zu erfolgen, dass der Zeitpunkt vertragsgemäßer Abwicklung einerseits und der, zu welchem die Verzögerung erkennbar und weiteres Zuwarten auf Vertragserfüllung unzumutbar war, verglichen werden. Der Gläubiger darf wegen seiner Schadensminderungspflicht seinen Rücktritt vom Vertrag nicht hinauszögern.

Normen

ABGB §921

3 Ob 561/82OGH27.10.1982

Veröff: HS 12935/20

3 Ob 549/93OGH24.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Von einer willkürlichen Verlegung des Zeitpunktes der Schadensberechnung - und des allfälligen Beginns einer Verjährungsfrist - kann nicht die Rede sein, wenn der Gläubiger zunächst wenige Monate auf Erfüllung des Kaufvertrages bestand und erst dann den Nichterfüllungsschaden geltend machen konnte. (T1)

6 Ob 145/08dOGH07.08.2008

Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach § 921 ABGB setzt Rücktritt vom Vertrag voraus. Der Schaden bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung liegt schon darin, dass der Geschädigte den vertraglichen Leistungsanspruch verliert (Verlust des Leistungsanspruchs ist Schadenseintritt). (T2)<br/>Beisatz: Bei der Frage, ob die Bemessung des Schadenersatzanspruchs - was auch bei § 921 ABGB möglich ist konkret oder abstrakt zu erfolgen hat, handelt es sich um eine bloße Frage der Schadensbemessung. (T3)<br/>Beisatz: Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Deckungsgeschäfts bei Wahl der konkreten Schadensbemessung hat ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines allfällige Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht Bedeutung, nicht aber für den Beginn der Verjährungsfrist. (T4)<br/>Beisatz: Der Geschädigte hat es nicht in der Hand, durch seine - gegebenenfalls auch nachträgliche - Wahl der Schadensbemessung (allenfalls rückwirkend) den Beginn der Verjährungsfrist zu beeinflussen. (T5)

5 Ob 168/21yOGH04.11.2021

Vgl

4 Ob 82/22wOGH24.05.2022

Dokumentnummer

JJR_19821027_OGH0002_0030OB00561_8200000_001

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