OGH 7Ob739/82 (RS0013229)

OGH7Ob739/8221.10.1982

Rechtssatz

Ebenso, wie der Teilhaber als Folge seiner Verfügungsfreiheit über seinen Anteil die auf diesen entfallenden Nutzungen verlangen kann, kann er auch ein Entschädigungsbegehren stellen, soweit er sich auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. Er hat auch das Recht auf Gewährung einer auf seinen Anteil entfallenden Entschädigung (hier: gemäß § 20 des Sbg RaumordnungsG) ohne, daß es hiezu einer Zustimmung der weiteren Teilhaber bedürfte.

Normen

ABGB §829

7 Ob 739/82OGH21.10.1982

Veröff: SZ 55/156 = MietSlg 34067

5 Ob 193/01wOGH21.08.2001

Auch; Beisatz: Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß § 6 Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß § 829 ABGB. (T1) Beisatz: Jeder Miteigentümer, der mit der auf ihn entfallenden, im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, kann die Entscheidung des Gerichts begehren, mit dessen Anrufung die verwaltungsbehördliche Entscheidung (nur) insoweit außer Kraft tritt. Die Auszahlung an Miteigentümer, die sich mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zufrieden geben und das Gericht daher nicht anrufen, wird hiedurch nicht gehindert. Dies gilt sowohl für schlichtes Miteigentum als auch für Wohnungseigentum, weil die schon nach dem 16. Hauptstück des ABGB zustehenden Individualrechte des Miteigentümers durch die §§ 13 ff WEG grundsätzlich nicht berührt werden. (T2); Veröff: SZ 74/139

7 Ob 19/02yOGH27.02.2002

Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T3); Beis wie T2 nur: Jeder Miteigentümer, der mit der auf ihn entfallenden, im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, kann die Entscheidung des Gerichts begehren, mit dessen Anrufung die verwaltungsbehördliche Entscheidung (nur) insoweit außer Kraft tritt. Die Auszahlung an Miteigentümer, die sich mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zufrieden geben und das Gericht daher nicht anrufen, wird hiedurch nicht gehindert. (T4)

7 Ob 48/18mOGH20.06.2018

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19821021_OGH0002_0070OB00739_8200000_001

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