Rechtssatz
Durch den mit dem Abbruchbescheid - wenn auch nicht ausdrücklich - erfolgten Widerruf der Benützungsbewilligung wird die Rechtslage gestaltet, der Abbruchbescheid ist daher (auch) als rechtsgestaltender Bescheid anzunehmen. Die Bindung an einen rechtsgestaltenden Bescheid folgt daraus, daß der Richter die durch den gestaltenden Verwaltungsakt geschaffene (veränderte) Rechtslage grundsätzlich zur Grundlage seiner Entscheidung machen muß. Der Richter kann aus der Tatsache, daß ein wirksamer rechtsgestaltender Verwaltungsakt ergangen ist, nur die vom Gesetz daran geknüpfte Rechtsfolge, nämlich die erfolgte Veränderung der Rechtslage, ableiten. Die Rechtsgestaltungswirkung wird auch in der österreichischen Lehre als Grund der Bindung hervorgehoben.
6 Ob 781/82 | OGH | 21.10.1982 |
Veröff: MietSlg 34242 = MietSlg 34256 = MietSlg 34730 = MietSlg 34502(31) = EvBl 1983/76 S 299 |
15 Os 88/88 | OGH | 04.10.1988 |
Vgl auch; Veröff: RZ 1989/10 S 46 |
6 Ob 218/01d | OGH | 13.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Gerichte sind an deklarative Bescheide nicht gebunden. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0060OB00781_8200000_001
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