OGH 11Os145/82 (RS0097202)

OGH11Os145/8220.10.1982

Rechtssatz

Bei Wahrnehmung einer sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkenden materiellrechtlichen Gesetzesverletzung ist das Beschwerdegericht zur Beseitigung dieser Mängel verpflichtet, und zwar auch bei Verspätung oder Unzulässigkeit des der angerufenen Instanz vorliegenden Rechtsmittels.

Normen

StPO §114 Abs3
StPO §114 Abs4

11 Os 145/82OGH20.10.1982

Veröff: SSt 53/63 = EvBl 1983/87 S 330

11 Os 49/05yOGH07.06.2005

nur: Bei Wahrnehmung einer sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkenden materiellrechtlichen Gesetzesverletzung ist das Beschwerdegericht zur Beseitigung dieser Mängel verpflichtet. (T1); Beisatz: Gilt auch für eine nicht bloß auswirkungsneutrale (dazu aber §§ 113 Abs 2, 114 Abs 4 zweiter Satz StPO) formellrechtliche Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten/Angeklagten/Verurteilten. (T2)

12 Os 22/06mOGH23.03.2006

Vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit des Erstrichters gemäß § 68 Abs 3 StPO. (T3)

15 Os 109/06bOGH29.03.2007

Auch; nur T1; Beis wie T2

14 Os 84/14fOGH28.10.2014

Aber; Beisatz: Durch die unterlassene Übernahme dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Rechtsmittelgerichten weder die Verpflichtung auferlegen noch die Möglichkeit einräumen wollte, die Beseitigung von Verfahrensfehlern nicht nur auf Grund von Beschwerden, sondern auch dann anzuordnen, wenn eine Beschwerde nicht (oder nicht rechtzeitig) ergriffen wurde oder nicht zulässig wäre. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19821020_OGH0002_0110OS00145_8200000_003

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