11 Os 145/82 | OGH | 20.10.1982 |
Veröff: SSt 53/63 = EvBl 1983/87 S 330 |
11 Os 49/05y | OGH | 07.06.2005 |
nur: Bei Wahrnehmung einer sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkenden materiellrechtlichen Gesetzesverletzung ist das Beschwerdegericht zur Beseitigung dieser Mängel verpflichtet. (T1); Beisatz: Gilt auch für eine nicht bloß auswirkungsneutrale (dazu aber §§ 113 Abs 2, 114 Abs 4 zweiter Satz StPO) formellrechtliche Gesetzesverletzung zum Nachteil des Beschuldigten/Angeklagten/Verurteilten. (T2) |
12 Os 22/06m | OGH | 23.03.2006 |
Vgl; Beisatz: Ausgeschlossenheit des Erstrichters gemäß § 68 Abs 3 StPO. (T3) |
15 Os 109/06b | OGH | 29.03.2007 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
14 Os 84/14f | OGH | 28.10.2014 |
Aber; Beisatz: Durch die unterlassene Übernahme dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Rechtsmittelgerichten weder die Verpflichtung auferlegen noch die Möglichkeit einräumen wollte, die Beseitigung von Verfahrensfehlern nicht nur auf Grund von Beschwerden, sondern auch dann anzuordnen, wenn eine Beschwerde nicht (oder nicht rechtzeitig) ergriffen wurde oder nicht zulässig wäre. (T4)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0110OS00145_8200000_003
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