OGH 6Ob503/82 (RS0073058)

OGH6Ob503/826.10.1982

Rechtssatz

Ist die Benützung einer Straße nur bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis gestattet, so handelt es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr. Gleiches gilt, wenn der Verkehr auf die Besucher bestimmter Objekte beschränkt ist. In diesem Fall stellt die Bezugnahme auf dieses Objekt bei der Umschreibung des Benützerkreises eine konkrete Einschränkung dar, die dazu führt, dass keine abstrakte Umschreibung des Benützerkreises und damit kein öffentlicher Verkehr mehr vorliegt.

Normen

StVO §1

6 Ob 503/82OGH06.10.1982

Veröff: SZ 55/142 = JBl 1984,149 = ZVR 1983/89 S 136

2 Ob 245/00vOGH28.09.2000

Beisatz: Privatparkplatz, der nur für Kunden während der Einkaufszeit bestimmt ist. (T1)

2 Ob 142/01yOGH20.06.2002

Auch

8 ObA 78/04kOGH22.12.2004

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0060OB00503_8200000_003