OGH 5Ob302/82 (RS0065581)

OGH5Ob302/8214.9.1982

Rechtssatz

Die Versäumung der Klagefrist zieht nur den Ausschluss von der Verteilung oder der späteren Verteilung sowie die Möglichkeit der Konkursaufhebung ohne Zustimmung des säumigen Gläubigers nach sich; sie steht der Geltendmachung der Ausgleichsquote und des Wiederauflebens der vollen Forderungshöhe im Falle des Verzuges des Gemeinschuldners mit der Erfüllung des Ausgleiches im Sinne des § 156 Abs 4 KO (§ 53 Abs 4 AO) nicht entgegen.

Normen

KO §110
KO §156 Abs4

5 Ob 302/82OGH14.09.1982
8 Ob 125/99mOGH22.12.1999

Auch; nur: Die Versäumung der Klagefrist zieht den Ausschluss von der Verteilung oder der späteren Verteilung nach sich. (T1)

1 Ob 115/00vOGH29.08.2000

Auch; Beisatz: Die Frist des § 110 Abs 4 KO ist keine Präklusivfrist, sondern eine verfahrensrechtliche Frist. Ihre Versäumung zieht zwar die in der KO angeführten Folgen nach sich (kein Gleichstellungsanspruch, keine Notwendigkeit der Zustimmung bei Aufhebung des Konkurses), hat aber für sich noch nicht den Anspruchsverlust zur Folge. (T2)

8 ObA 149/01xOGH18.04.2002

Auch

3 Ob 157/06vOGH19.10.2006

Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2006/161

8 Ob 127/12bOGH30.07.2013

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0050OB00302_8200000_001

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