OGH 4Ob107/82 (RS0053082)

OGH4Ob107/8214.9.1982

Rechtssatz

Eine Verwendung des Lehrlings zu "berufsfremden" Tätigkeiten ist nach § 9 Abs 2 BAG verboten. Ob die jeweils zu beurteilende Tätigkeit noch "mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar" ist, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs 2 BAG) zu beurteilen, in welchem jene wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse festgelegt werden, die der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat. Liegt eine "gröbliche Verletzung" des § 9 Abs 2 BAG vor, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses nach § 15 Abs 4 lit b BAG berechtigt.

Normen

BAG §9 Abs2
BAG §15 Abs4 litb

4 Ob 107/82OGH14.09.1982

Veröff: Arb 10181

4 Ob 82/84OGH10.07.1984

Beisatz: Wenn der zeitliche Heranziehung zu berufsfremden Arbeiten sehr gering war und die einschlägige Ausbildung nicht verkürzt wurde, lag keine erheblich ins Gewicht fallende Verletzung der Ausbildungspflicht vor. (T1) <br/>Veröff: RdW 1984,349 = Arb 10360 = ZAS 1986,53 (Forsthuber)

8 ObA 280/95OGH14.09.1995

Beis wie T1; Beisatz: Das Ausmaß von notwendigen Hilfsverrichtungen muss stets beschränkt bleiben und die Hilfsverrichtungen einen echten sachlichen Bezug zur Ausbildung haben. Hier: Kraftfahrzeugmechanikerlehrling, der gelegentlich zum Polieren von Autos und einmal zur Kanalreinigung herangezogen wurde - Berechtigung des vorzeitigen Austritts wurde verneint. (T2)

9 ObA 50/15sOGH28.05.2015

Auch; Beisatz: Welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrberechtigte während der Ausbildungszeit zu vermitteln hat, ist vor allem nach dem Inhalt des in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften enthaltenen Berufsbildes (§ 8 Abs 2 BAG) zu beurteilen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19820914_OGH0002_0040OB00107_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)