OGH 4Ob79/82 (RS0028183)

OGH4Ob79/8213.7.1982

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer kann wahlweise auf seinen besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die sich aus § 29 AngG, § 84 GewO 1859, § 1162 b ABGB ergebenden Ansprüche geltend machen (so schon 4 Ob 129/79 hinsichtlich des Lehrlings, § 15 BAG). Hier: Kündigung entgegen § 45 a AMFG.

Angestellte — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Schadenersatz — Wahlrecht — Entschädigung — Ersatzanspruch — Ersatzpflicht — Berufsausbildung

 

Normen

ABGB §1162b
AngG §29 I

4 Ob 79/82OGH13.07.1982

Veröff: Arb 10148

9 ObA 394/97zOGH17.12.1997

Beisatz: Hier: MSchG; Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin. (T1)

9 ObA 5/00aOGH16.02.2000

Beisatz: Hier: BEinstG. (T2)

9 ObA 82/03dOGH22.10.2003

Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nicht bekannt ist und er auch von einem entsprechenden Antrag nichts weiß, sodass er überhaupt keine Möglichkeit hat, die Unrechtmäßigkeit seiner Beendigungserklärung zu erkennen, hängt vom weiteren Verhalten der Beteiligten ab, ob dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsentschädigung zusteht. Nur wenn der leistungsbereite Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung in unzumutbarer Weise gegen den Arbeitgeber durchsetzen müsste, besteht ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung. (T3); Veröff: SZ 2003/136

9 ObA 5/05hOGH31.08.2005

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T1

9 ObA 51/17sOGH28.11.2017

Auch

8 ObA 36/18dOGH19.07.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0040OB00079_8200000_001

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