OGH 3Ob550/82 (RS0026390)

OGH3Ob550/8223.6.1982

Rechtssatz

Vom Notar kann man fordern, dass er immer auch eine ungünstige Entwicklung berücksichtigen muss, gegebenenfalls kann entschlossenes Handeln am Platze sein (NZ 1965,137).

Normen

ABGB §1299 D

3 Ob 550/82OGH23.06.1982
6 Ob 523/89OGH27.04.1989

Auch

9 Ob 1737/91OGH10.07.1991

Vgl auch; Beisatz: Ein berufsmäßiger Vertragsverfasser und Parteienvertreter muss in der Regel mit der Möglichkeit einer ungünstigen Entwicklung der Wirtschaftslage des anderen Vertragspartners rechnen und seine Tätigkeit in Wahrung der beiderseitigen Parteiinteressen darauf einstellen. (T1)

4 Ob 1629/95OGH10.10.1995

Vgl; Beisatz: Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vertragspartner und insbesondere deren allfällige ungünstige Entwicklung ist nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren zu verlangen. (T2)

5 Ob 12/05hOGH05.04.2005

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Anforderungen an die Sorgfalt der Notare dürfen auch nicht überspannt werden. (T3)

9 Ob 30/07pOGH03.03.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19820623_OGH0002_0030OB00550_8200000_001

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