OGH 4Ob72/82 (RS0077337)

OGH4Ob72/8215.6.1982

Rechtssatz

Macht der Arbeitnehmer einen Anspruch auf (Naturalurlaub) Urlaub oder (nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) auf Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfindung geltend, dann hat er das Bestehen dieses Anspruches in dem von ihm behaupteten Ausmaß nachzuweisen; den Beweis dafür, daß dieser (Naturalanspruch oder Geldanspruch) Anspruch des Arbeitnehmers bereits ganz oder teilweise durch tatsächlichen Urlaubsverbrauch (Freistellung von der Arbeit) erfüllt worden ist, hat hingegen der Arbeitgeber zu erbringen.

Normen

UrlG §4
UrlG §9
UrlG §10

4 Ob 72/82OGH15.06.1982

Veröff: EvBl 1982/189 S 640 = Arb 10143

4 Ob 53/83OGH31.05.1983

nur: Den Beweis dafür, daß dieser (Naturalanspruch oder Geldanspruch) Anspruch des Arbeitnehmers bereits ganz oder teilweise durch tatsächlichen Urlaubsverbrauch (Freistellung von der Arbeit) erfüllt worden ist, hat hingegen der Arbeitgeber zu erbringen. (T1) Veröff: Arb 10269

8 ObA 246/98dOGH18.03.1999

Vgl auch; Beisatz: In der Geltendmachung des Geldanspruchs liegt implizit bereits die Behauptung der Unzumutbarkeit des Konsums des Urlaubs. Um die die Arbeitnehmerin treffende Beweislast auszulösen, hätte es in erster Instanz der substantiierten Bestreitung durch den Arbeitgeber bedurft. (T2)

9 ObA 273/00pOGH06.12.2000

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19820615_OGH0002_0040OB00072_8200000_002